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§ 1 NKBesVO - Zuordnung der Ämter auf Zeit, Amtszulagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
Amtliche Abkürzung
NKBesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Samtgemeinden werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet:

Einwohnerzahl der Gemeinde oder SamtgemeindeHauptverwaltungsbeamtin oder HauptverwaltungsbeamterAllgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner StellvertreterWeitere Ämter auf Zeit
bis 10.000B 1--
10.001 bis 15.000B 2A 15-
15.001 bis 20.000B 3A 16-
20.001 bis 30.000B 4B 2A 16
30.001 bis 40.000B 5B 3B 2
40.001 bis 60.000B 6B 4B 3
60.001 bis 100.000B 7B 5B 4
100.001 bis 200.000B 8B 6B 5
200.001 bis 400.000B 9B 7B 6
über 400.000B 9B 8B 7.

2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl bis 10.000 erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl über 400.000 erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.

(2) 1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landkreise und der Region Hannover werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B wie folgt zugeordnet:

EinwohnerzahlHauptverwaltungsbeamtin oder HauptverwaltungsbeamterAllgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner StellvertreterWeitere Ämter auf Zeit
Landkreisbis 75.000B 5B 3B 2
75.001 bis 150.000B 6B 4B 3
150.001 bis 300.000B 7B 5B 4
über 300.000B 8B 6B 5
Region HannoverB 9B 8B 7.

2Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.

(3) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig", des Bezirksverbandes Oldenburg, des Zweckverbandes "Veterinäramt JadeWeser" und des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet:

Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor, Verbandsgeschäftsführerin oder VerbandsgeschäftsführerAllgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter
Zweckverband "Großraum Braunschweig"B 4B 3
Bezirksverband OldenburgB 2-
Zweckverband "Veterinäramt JadeWeser"B 2-
Zweckverband Abfallwirtschaft CelleA 16-.

(4) 1Ändert sich die nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 4 maßgebende Einwohnerzahl, so ändert sich die Zuordnung der Ämter ab dem 1. Januar des auf den Stichtag für die Änderung der maßgeblichen Einwohnerzahl folgenden Jahres. 2Eine niedrigere Zuordnung bleibt jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit und nach einer Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit unberücksichtigt.