§ 4 NKBesVO - Einwohnerzahlen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKBesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Maßgebend ist die Einwohnerzahl der Kommune nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. 2Die Einwohnerzahl erhöht sich um die Hälfte der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie um die Hälfte der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte.
(2) Bei der Zuordnung des Amtes der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten von Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind und deren Einwohnerzahl nicht über 30.000 liegt, ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des Bezugsjahres hinzuzurechnen, wenn die Zahl der Übernachtungen mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 beträgt und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine zur Gemeindeverwaltung gehörende Kurverwaltung unmittelbar leitet.