Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.08.1989, Az.: 3 UF 5/89

Ausgleichspflichtige Ehefrau; Betreuung des schwerbehinderten Kindes; Ausschluß einer Vereinbarung; Soziale Absicherung der Mutter; Genehmigungsfähigkeit; Versorgungsanwartschaften in Ehezeit; Erwerb durch unzumutbare Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.08.1989
Aktenzeichen
3 UF 5/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1989:0829.3UF5.89.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Betreut die an sich ausgleichspflichtige Ehefrau ein schwerbehindertes gemeinsames Kind und wird durch den Ausschluß einer Vereinbarung gem § 1587o BGB die soziale Absicherung der Mutter, zumal auch im Interesse des kranken Kindes, verstärkt, so ist dieser Ausschluß genehmigungsfähig. Der Erwerb der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit durch eine unzumutbare Erwerbstätigkeit wird hierbei zugunsten der ausgleichspflichtigen Ehefrau berücksichtigt.