Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.08.1989, Az.: 3 UF 5/89
Ausgleichspflichtige Ehefrau; Betreuung des schwerbehinderten Kindes; Ausschluß einer Vereinbarung; Soziale Absicherung der Mutter; Genehmigungsfähigkeit; Versorgungsanwartschaften in Ehezeit; Erwerb durch unzumutbare Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.08.1989
- Aktenzeichen
- 3 UF 5/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1989:0829.3UF5.89.0A
Rechtsgrundlage
- § 1587o BGB
Fundstelle
- FamRZ 1990, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Betreut die an sich ausgleichspflichtige Ehefrau ein schwerbehindertes gemeinsames Kind und wird durch den Ausschluß einer Vereinbarung gem § 1587o BGB die soziale Absicherung der Mutter, zumal auch im Interesse des kranken Kindes, verstärkt, so ist dieser Ausschluß genehmigungsfähig. Der Erwerb der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit durch eine unzumutbare Erwerbstätigkeit wird hierbei zugunsten der ausgleichspflichtigen Ehefrau berücksichtigt.