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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Die Zuständigkeit des Standesamtes für die Entgegennahme der Anzeige richtet sich nach der Zuständigkeit für die Beurkundung des Sterbefalles. In erster Linie kommt es auf den Ort an, an dem der Tod eingetreten ist. In besonderen Fällen ergibt sich eine abweichende Zuständigkeit aus den §§ 36, 37, 38 und 40 PStG sowie aus § 37 PStV.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 12. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24, Nds. Rpfl. Nr. 3/2020 S. 90)