SterbFAnzRdErl,NI - Sterbefallanzeigen-Runderlass

Abschnitt 1 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Die Staatsanwaltschaft, die über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung geführt hat, zeigt den Sterbefall nach § 30 Abs. 3 PStG dem Standesamt an.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 12. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24, Nds. Rpfl. Nr. 3/2020 S. 90)

Abschnitt 2 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Die Zuständigkeit des Standesamtes für die Entgegennahme der Anzeige richtet sich nach der Zuständigkeit für die Beurkundung des Sterbefalles. In erster Linie kommt es auf den Ort an, an dem der Tod eingetreten ist. In besonderen Fällen ergibt sich eine abweichende Zuständigkeit aus den §§ 36, 37, 38 und 40 PStG sowie aus § 37 PStV.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 12. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24, Nds. Rpfl. Nr. 3/2020 S. 90)

Abschnitt 3 SterbFAnzRdErl

Bibliographie

Titel
Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 PStG in den Fällen des § 159 StPO
Redaktionelle Abkürzung
SterbFAnzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 12. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24, Nds. Rpfl. Nr. 3/2020 S. 90)

An die
Landkreise und Gemeinden
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften