Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 29 NJAVO - Ausbildung bei der Wahlstation

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Referendarin oder der Referendar wird in einem der folgenden Wahlbereiche ausgebildet:

  1. 1.

    Wahlbereich "Zivilrecht und Strafrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      ordentliches Gericht in Zivilsachen,

    2. b)

      Gericht in Familiensachen,

    3. c)

      Gericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,

    4. d)

      Gericht in Strafsachen,

    5. e)

      Staatsanwaltschaft,

    6. f)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    7. g)

      Notarin oder Notar;

    8. h)

      Wirtschaftsunternehmen;

  2. 2.

    Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      Verwaltungsbehörde,

    2. b)

      Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit,

    3. c)

      gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt;

  3. 3.

    Wahlbereich "Wirtschaftsrecht und Finanzrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      ordentliches Gericht in Zivilsachen (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen, Angelegenheiten der Insolvenzordnung),

    2. b)

      Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,

    3. c)

      Behörde der Finanzverwaltung,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Notarin oder Notar,

    6. f)

      Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,

    7. g)

      Wirtschaftsunternehmen,

    8. h)

      Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,

    9. i)

      Steuerberaterin oder Steuerberater;

  4. 4.

    Wahlbereich "Arbeitsrecht und Sozialrecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    2. b)

      Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,

    3. c)

      Verwaltungsbehörde, die vorwiegend im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist, Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Gewerkschaft,

    6. f)

      Arbeitgeberverband,

    7. g)

      Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung,

    8. h)

      Wirtschaftsunternehmen;

  5. 5.

    Wahlbereich "Europarecht" mit den Ausbildungsstellen

    1. a)

      Organ oder Behörde der Europäischen Gemeinschaft,

    2. b)

      Gericht der Europäischen Gemeinschaft,

    3. c)

      Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat,

    4. d)

      Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,

    5. e)

      Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen.

Gemäß Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643) gilt:

"(4) Für Referendarinnen und Referendare, die ihre Wahlstation vor dem 1. Juni 2002 beginnen, findet § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NJAVO keine Anwendung."

Die Ausbildung in den Wahlbereichen kann auch bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat dem Oberlandesgericht spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation mitzuteilen, in welchem Wahlbereich und bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er ausgebildet werden soll.