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  • ab 01.10.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 2 ÄndVONJAVO01

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 3 bis 6)
Redaktionelle Abkürzung
ÄndVONJAVO01,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010300000

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits zu Aufsichtsarbeiten geladen sind, gilt für diese Aufsichtsarbeiten anstelle des § 3 Abs. 1 NJAVO die bisherige Vorschrift.

(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Hochschule im Studienfach Rechtswissenschaften (Studiengang Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt werden, gelten anstelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 sowie des § 14 Abs. 1 NJAVO die bisherige Vorschriften.

(4) Für Referendarinnen und Referendare, die ihre Wahlstation vor dem 1. Juni 2002 beginnen, findet § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NJAVO keine Anwendung.

(5) Für Referendarinnen und Referendare, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits zur mündlichen Prüfung geladen sind, gilt für diesen Termin anstelle des § 40 Abs. 2 NJAVO die entsprechende bisherige Vorschrift.

(6) Für Referendarinnen und Referendare, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung erhalten haben, gilt anstelle des § 40 Abs. 3 Satz 1 NJAVO die entsprechende bisherige Vorschrift.

Hannover, den 26. September 2001

Niedersächsisches Justizministerium

P f e i f f e r

Minister