Art. 2 ÄndVONJAVO01
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 3 bis 6)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÄndVONJAVO01,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010300000
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits zu Aufsichtsarbeiten geladen sind, gilt für diese Aufsichtsarbeiten anstelle des § 3 Abs. 1 NJAVO die bisherige Vorschrift.
(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Hochschule im Studienfach Rechtswissenschaften (Studiengang Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt werden, gelten anstelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 sowie des § 14 Abs. 1 NJAVO die bisherige Vorschriften.
(4) Für Referendarinnen und Referendare, die ihre Wahlstation vor dem 1. Juni 2002 beginnen, findet § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NJAVO keine Anwendung.
(5) Für Referendarinnen und Referendare, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits zur mündlichen Prüfung geladen sind, gilt für diesen Termin anstelle des § 40 Abs. 2 NJAVO die entsprechende bisherige Vorschrift.
(6) Für Referendarinnen und Referendare, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung erhalten haben, gilt anstelle des § 40 Abs. 3 Satz 1 NJAVO die entsprechende bisherige Vorschrift.
Hannover, den 26. September 2001
Niedersächsisches Justizministerium
P f e i f f e r
Minister