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Abschnitt 206 RiStBV - Unterrichtung des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

Der Staatsanwalt unterrichtet den Militärischen Abschirmdienst von sich aus nach Maßgabe des § 22 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 BVerfSchG und auf dessen Ersuchen nach Maßgabe des § 22 i.V.m. § 18 Abs. 3 BVerfSchG. Er unterrichtet den Bundesnachrichtendienst von sich aus zu dessen Eigensicherung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 BNDG sowie auf dessen Ersuchen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BNDG i.V.m. § 18 Abs. 3 BVerfSchG. Nr. 205 ist jeweils entsprechend anzuwenden.