§ 4b AufnG - Sonderzahlung im Jahr 2022
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung von und aller übrigen Kosten im Zusammenhang mit Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG im Jahr 2022 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 82 500 000 Euro.
(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt nach dem Verhältnis der für den jeweiligen Kostenträger aufgrund der Abfrage des zuständigen Fachministeriums zum Stichtag 31. Mai 2022 von den kommunalen Trägern übermittelten Anzahl der im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG zu der übermittelten Gesamtanzahl aller örtlichen Träger.