Abschnitt 2 GDGebFreiRdErl
Bibliographie
- Titel
- Gebührenfreie Bereitstellung von Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie von Geofachdaten der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
- Redaktionelle Abkürzung
- GDGebFreiRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Die in der Anlage aufgeführten Datensätze des amtlichen Vermessungswesen werden im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD, ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43) und dem DNG gebührenfrei i. S. von Open Data abgegeben. Die in der Anlage aufgeführten Datensätze der amtlichen Grundstückswertermittlung werden entsprechend der Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 DNG i. V. m. der gesetzlichen Bereitstellungspflicht nach § 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 16 Abs. 3 und 5 sowie § 17 Abs. 3 DVO-BauGB gebührenfrei als Open Data bereitgestellt.
2.1 Die in der Anlage aufgeführten Datensätze werden durch das LGLN und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAG) sowie dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte (OGA) elektronisch über Portale zur Selbstentnahme bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt vorrangig über Darstellungs- und Downloaddienste sowie Anwendungsprogrammierschnittstellen.
2.2 Die Datensätze dürfen entsprechend der Regelungen der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des LGLN sowie der Nutzungsbedingungen der GAG und des OGA für jeden kommerziellen und nicht-kommerziellen Zweck unter der Maßgabe der Namensnennung genutzt werden.
2.3 Erfolgt die Nutzung der Daten nicht über die Bereitstellung nach Nummer 2.1, ist nach der entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschrift (siehe Nummer 1) eine Gebühr für den Aufwand der Datenbereitstellung zu erheben. Eine Gebühr ist auch anzusetzen, wenn digitale Geobasisdaten oder Geofachdaten auf Anforderung der oder des Nutzenden in einer vom Standard abweichenden Art und Weise bereitgestellt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 278)