§ 21 NJagdG - Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk an Stelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Frist nach § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmt die Jagdbehörde.