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§ 17 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 9) zu zahlen sind, Anspruch auf Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Amtsbezüge.