§ 17 LMinG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120010000000
Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 9) zu zahlen sind, Anspruch auf Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Amtsbezüge.