Arbeitsgericht Hannover
Beschl. v. 05.08.1999, Az.: 10 Ca 272/99

Rechtsformverfehlung durch Zwangsarbeit in Konzentrationslagern; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche von Zwangsarbeitern aus der Zeit des Nationalsozialismus; Beweislast bezüglich der Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter; Arbeitsrechtlicher Status eines ehemaligen KZ-Häftlings

Bibliographie

Gericht
ArbG Hannover
Datum
05.08.1999
Aktenzeichen
10 Ca 272/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 18253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGHAN:1999:0805.10CA272.99.0A

Fundstellen

  • AuR 1999, 451 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 2000, 28

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Rechtsformverfehlung durch Zwangsarbeit in Konzentrationslager unter der bewußten Umgehung des ganzen Normenkomplexes des Arbeitsschutzes, der Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte sind die fehlenden rechtsgeschäftlichen Regelungen der Fürsorgepflicht und der Schutzpflichten des Arbeitgebers durch zwingendes Recht zu ersetzen.

  2. 2.

    Ein ehemaliger Zwangsarbeiter kann Zahlungsansprüche aus dem Zwangsarbeitsverhältnis unmittelbar gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber aufgrund eines durch Vertragskorrektur geschaffenen Arbeitsverhältnisses, zumindest aufgrund einer damals bestehenden arbeitsverhältnisähnlichen Sonderbeziehung geltend machen. Eine ausschließliche staatliche Haftung aufgrund seinerzeit ausgeübten staatlichen Zwanges besteht nicht.

  3. 3.

    Ein von einem Privatunternehmen mit staatlichen Stellen des nationalsozialistischen Staates abgeschlossener Vertrag ist, soweit er den Einsatz der Häftlinge und das Entgelt für deren Vermietung regelt, ein Dienstverschaffungsvertrag. Er ist privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur.

  4. 4.

    Solche, durch Vertragskorrektur geschaffene Ansprüche sind Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, für die das ein Arbeitsgericht zuständig ist.

  5. 5.

    Der Status der KZ-Häftlinge, gekennzeichnet durch willkürliche Inhaftierung und dem Ausgeliefertsein an die schrankenlose Herrschaftsgewalt der SS, ist für die Frage der Rechtsqualität der die Zwangsarbeit regelnden Vereinbarung ohne Bedeutung. Für die rechtliche Beurteilung ist allein maßgeblich, dass die Wirtschaftsunternehmen aus freiem Willen und nicht einem angeblich unabwendbarem staatlichen Zwang gehorchend die Zwangsarbeit vermieteter KZ-Häftlinge in Anspruch nahmen.

  6. 6.

    Mit dem Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge rückte ein Unternehmen in eine faktische Arbeitgeberstellung, weil sie in Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung weisungsberechtigt war und auch Anweisungen erteilte.

In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover
unter Mitwirkung
des Richters am Arbeitsgericht ... Vorsitzenden und
der ehrenamtlichen Richter ...
am 05.08.1999
außerhalb der mündlichen Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

  2. 2.

    Der Rechtsstreit wird im übrigen bis zur formellen Rechtskraft der Vorabentscheidung ausgesetzt.

  3. 3.

    Der Streitwert beträgt DM 13.356,00.

Tatbestand

1

Der Kläger ist am ... geboren und hat mit Geburt die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Er lebt in Israel, ist israelischer Staatsangehöriger und Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG).

2

Der Kläger begehrt (zunächst im Mahnverfahren) die Zahlung von Arbeitsentgelt (als Schadensersatz und Wertausgleich) sowie von Schmerzensgeld für die als Häftling eines Konzentrationslagers (KZ) in der Zeit vom 01.10.1944 bis 30.04.1945 im Werk der Beklagten geleisteten Zwangsarbeit (212 Tage). Er berechnet einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt DM 13.356.- (Lohn in Höhe von DM 10.176.- und Schmerzensgeld als Ersatz für immateriellen Schaden in Höhe von DM 3.180.-) und begehrt ferner die Zahlung von Prozeßzinsen.

3

Der Kläger trägt zur Begründung vor, er sei während des Zweiten Weltkrieges und unter der Herrschaft der Nationalsozialisten in das KZ-Außenlager Stöcken (auf dem Betriebsgelände der Beklagten und unter dem Kommando des KZ Neuengamme bei Hamburg) verbracht worden und habe im Werk der Beklagten Zwangsarbeit geleistet.

4

Die Beklagten hafte aus unerlaubter Handlung und sei zum Ausgleich des Wertes der Arbeitsleistung verpflichtet, die sie vom Kläger entgegengenommen habe.

5

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da das mit dem Einsatz des Klägers als KZ-Häftling erzwungene Beschäftigungsverhältnis des Schutzes des Arbeitsrechts bedürfe. Der überkommene Begriff des Arbeitsverhältnisses, der vom Prinzip der Freiwilligkeit und der Privatautonomie (Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages) gekennzeichnet sei, werde dem damals geschehenen Unrecht nicht gerecht. Der historische Zusammenhang gebiete, von einem spezifisch wiedergutmachungsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses auszugehen und den Kläger unter den Schutz des Arbeitsrechts zu stellen.

6

Der Kläger bittet,

7

den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig zu erklären.

8

Die Beklagte rügt mit der Klageerwiderung die fehlende Rechtswegzuständigkeit und beantragt,

über die Rechtswegzuständigkeit durch Beschluß vorab zu entscheiden,

hilfsweise die Klage abzuweisen.

9

Sie trägt vor, sie verfüge über keine Unterlagen, aus denen sich Identität und Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten nachvollziehen ließen. Sie sei in Beweisnot und müsse die klagegründenden Behauptungen mit Nichtwissen bestreiten. Die Klage greife den Bemühungen vor, mit einer noch einzurichtenden Stiftung deutscher Unternehmen die Ansprüche aus Zwangsarbeit abschließend zu regeln.

10

Die Arbeitsgerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig, da der Kläger als KZ-Häftling, wenn überhaupt, der Beklagten gegen seinen Willen zur Verfügung gestellt worden sei. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten setze voraus, daß ein privatrechtlicher Vertrag freiwillig vereinbart werde. Dasselbe gelte für ein faktisches Arbeitsverhältnis, auch in einem solchen Fall müsse die Arbeitsleistung aus freiem Willen des Arbeitnehmers erbracht worden sein.

11

Darüber hinaus könne der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung nur gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches geltend machen. Die Beklagte habe im Rahmen der Kriegswirtschaft im Auftrag des Deutschen Reiches gehandelt, ihre Handlungen seien daher dem Deutschen Reich zuzurechnen. Der Kläger habe sich als KZ-Häftling in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis befunden. Für solche Streitigkeiten sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

12

Die streitgegenständlichen Ansprüche seien ihrer Natur nach völkerrechtliche Reparationsansprüche, die mit dem Londoner Schuldenabkommen vom 27.02.1953 abgeschlossen seien. Das gelte auch für Ansprüche gegen private Unternehmen aus Zwangsarbeit.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zur Frage der Rechtswegzuständigkeit wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen.

Gründe

14

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Die Beklagte hat den Kläger als Häftling des KZ-Stöcken (Außenlager des KZ-Neuengamme bei Hamburg) in der Zeit vom Oktober 1944 bis April 1945 aufgrund eines mit dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt (im folgenden: ...) vereinbarten privatrechtlichen Dienstverschaffungsvertrages (als Teil eines gemischten Vertrages) beschäftigt.

15

Dieser, auf "Vernichtung durch Arbeit" gerichtete Dienstverschaffungsvertrag hat die zentralen und zwingenden arbeitsrechtlichen Schutznormen, zu denen die Fürsorge für Gesundheit und Leben des Beschäftigten gehört, und die auch damals geltendes Recht waren, absichtlich ausgeschlossen und mißachtet Darin liegt ein Rechtsformmißbrauch, der in unauflösbarem Widerspruch zu den fundamentalen, die Freiheitsrechte des Einzelnen schützenden Grundprinzipien der Weimarer Reichsverfassung stand (Artt. 4, 109 ff., 111, 114, 151 ff., 157, 162, 163 WRV, RGBl. I 1919, S. 1383 ff.). Die darin niedergelegten, aus der Menschenwürde fließenden Grundrechtswerte entzogen sich der Verfügungsmacht einer durch Rassenideologie und Gesetzespositivismus gekennzeichneten Scheinlegalität.

16

Bei einer solchen Rechtsformverfehlung und bewußten Umgehung eines ganzen Normenkomplexes (Arbeitsschutz, Achtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte) sind die fehlenden rechtsgeschäftlichen Regelungen (Fürsorgepflicht und Schutzpflichten des Arbeitgebers) durch zwingendes Recht zu ersetzen.

17

Als Rechtsfolge der rechtsmißbräuchlichen Umgehung des Normenkomplexes ist von einem Arbeitsverhältnis und einer Durchgriffshaftung gegenüber der Beklagten als Nutznießerin der Arbeitskraft des Klägers auszugehen. Der Verstoß gegen den Rechtsformzwang führt zu einem wirksamen Arbeitsverhältnis, die Gesetzesumgehung zwingt zu einer Korrektur des Dienstverschaffungsvertrages durch die Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutznormen in der Drittbeziehung des Klägers zu der Beklagten als Entleiherbetrieb.

18

Die Beklagte unterliegt im Rahmen dieser arbeitsrechtlichen Drittbeziehung einer Durchgriffshaftung, weil der durch Unrecht, nackte Gewalt und Willkür gekennzeichnete Status des Klägers als KZ-Häftling das Gegenteil dessen darstellte, was die auf Menschenwürde und Schutz der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten arbeitsrechtlichen Schutznormen für einen Arbeitseinsatz bei der Beklagten verlangten. Die Verweisung auf eine ausschließliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs verkürzt den dem Kläger verweigerten Arbeitnehmerschutz (einschließlich das Recht auf angemessene und gerechten Entlohnung) unzulässig.

19

Die von der Beklagten praktizierte Gesetzesumgehung kann deshalb nicht zu einer Haftungsfreistellung führen mit der Begründung, für die "KZ-Willkür" und den Arbeitseinsatz unter staatlichem Zwang habe allein der Staat einzustehen.

20

Der Kläger kann deshalb die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten aufgrund eines durch Vertragskorrektur geschaffenen Arbeitsverhältnisses (Konzen, Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZfA) 1982, S. 259 ff.), zumindest aufgrund einer damals bestehenden "arbeitsverhältnisähnlichen Sonderbeziehung" (im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte gem. §§ 328 ff. BGB) geltend machen. Der Beklagten waren besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (vertragsähnliches arbeitsrechtliches Schutzverhältnis) auferlegt, als sie den Kläger in Vollzug des Dienstverschaffungsvertrages als KZ-Häftling in ihrer Produktion zur Arbeit einsetzte.

21

Sie haftet als Folge der Gesetzesumgehung und Rechtsformverfehlung nicht nur auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern zugleich auf das Erfüllungsinteresse. Sie muß sich für die damalige Zeit uneingeschränkt als "funktionelle" Arbeitgeberin behandeln lassen.

22

Solche, durch Vertragskorrektur geschaffene Ansprüche sind Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, für die das angerufene Arbeitsgericht zuständig ist.

23

Die Beklagte kann sich nicht mit dem Einwand entlasten, sie habe angeblich selbst unter staatlichem Zwang gehandelt und die Umstände nicht beeinflussen können, unter denen der Kläger zur Zwangsarbeit herangezogen wurde. Diesem Entlastungsversuch steht ohnehin der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, er entspricht auch nicht der historischen Quellenlage.

24

Die Beklage hat die Vorteile aus einer Zwangsarbeit gezogen, die das nationalsozialistische Unrecht erst ermöglichte (geprägt von Himmlers Formel der "Vernichtung durch Arbeit"). Der Vollzug des Dienstverschaffungsvertrages und der entsprechende Einsatz des Klägers als KZ-Häftling in der Produktion der Beklagten sind deshalb unmittelbarer Bestandteil des in Mittäterschaft begangenen nationalsozialistischen Unrechts.

25

Eine durch sittenwidriges Verhalten unredlich erworbene Rechtsstellung rechtfertigt den Einwand der Arglist (s. Palandt, BGB, 58. Auflage, Anm. 43 zu § 242 BGB, unter Hinweis auf die exceptio doli praeteriti des römischen und gemeinen Rechts, entsprechend der Einwand der unclean hands im angloamerikanischen Rechtskreis). Jedes subjektive Recht ist durch unabdingbare ethische und soziale Postulate derart immanent begrenzt, daß es keinen seiner sozialen Zweckbestimmung widerstreitenden oder ethisch verwerflichen Gebrauch zuläßt. Jeder derartige Mißbrauch eines Rechts ist Rechtsüberschreitung, die keinen Rechtsschutz beanspruchen kann (Esser, Schuldrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 1968, § 6 I., S. 33). Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, für im Dritten Reich geleistete Zwangsarbeit sei die Rechtswegzuständigkeit wegen der fehlenden Essentialien eines Arbeitsvertrages nicht gegeben.

26

Das läßt sich wie folgt begründen:

27

1.

Die Behauptung der Beklagten, sie habe damals unter "staatlichem Zwang" gehandelt und sei in Beweisnot, sie könne sich weder zur Person noch zum Einsatz des Klägers als KZ-Häftling in ihrem Werk erklären, ist aufgrund allgemein zugänglicher Quellen historisch widerlegt (einen umfassenden Überblick unter historischen, rechtsgeschichtlichen und rechtlichen Aspekten mit Quellen- und Literaturnachweisen gibt Schröder, JURA 1994, S. 61 ff., insb. 67 f., 118 ff; über die Konzentrationslager und Zwangsarbeit in den Großbetrieben Hannovers s. Fröbe u. a., Konzentrationslager in Hannover, Teil I und II, mit Dokumentenanhang, Hildesheim 1985).

28

1.1.

Das Wirtschaftssystem des Dritten Reiches war zwar Staatskapitalismus, ließ jedoch die kapitalistische Grundlage unangetastet. Die Kapitalgesellschaften, die ihre typischen Organisationsformen (Kartelle) behaupten konnten, gewannen sogar an Macht und Ausdehnung, die Großindustrie errang eine führende Rolle und konnte sie in den Kriegsjahren behaupten. Die von Rüstungsminister Speer gelenkte Kriegsproduktion orientierte sich an dem Prinzip der Selbstverwaltung der Wirtschaft (Walter Rathenau), die unter ihm vollzogene Auftragsplanung lag auf längere Sicht in deren Interesse und brachte hohe Gewinne. Durch Zuteilung der knappen Rohstoffe, langfristige Auftragserteilung an die einzelnen Firmen und Beschränkung der Herstellung in den jeweiligen Betrieben auf nur wenige Erzeugnisse, durch Typenvereinfachung, zwischenbetriebliche Arbeitsteilung, verstärkte Verlagerung der Produktion auf leistungsfähige, im Fließbandverfahren arbeitende Großunternehmen wurden brachliegende Produktionsreserven nutzbar gemacht (Erdmann in: Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 4. Aufl. 1984, Bd. 20, S. 131 ff, 3. Aufl. 1983, Bd. 21, S. 123 ff).

29

Die Unternehmen erkannten die Chance, die Produktion mit staatlicher Hilfe zu modernisieren. Die handwerklich geprägte Produktion wurde abgelöst durch das Fließbandsystem nach amerikanischem Vorbild, das den Einsatz angelernter Arbeitskräfte ermöglichte. Zwangsarbeiter gerieten so in das Blickfeld von Rationalisierungsstrategien, weil die Arbeitsleistungen leicht zu kontrollieren waren, und auf deren Arbeitskraft man keine Rücksicht zu nehmen brauchte; schließlich standen der Wirtschaft genügend Zwangsarbeiter "als stets nachlieferbare Kontingente" zur Verfügung (A. Wienecke, "Besondere Vorkommnisse nicht bekannt", Zwangsarbeiter in unterirdischen Rüstungsbetrieben, 1996, S. 22 ff, 42 ff).

30

1.2.

... produzierte bereits im Ersten Weltkrieg als führendes kautschukverarbeitendes Unternehmen fast ausschließlich für das Militär (Automobil- und Aeroplanreifen, Aeroplanstoffe, Dichtungsmaterialien und Kabelarmierungen). Die auf Autarkie gerichtete Wirtschaftspolitik der Nationalsozialisten erzwang und förderte zugleich mit Subventionen die Herstellung und den Absatz von Synthese-Kautschuk (Buna-Produkte). Mit dem Vierjahresplan 1936 bis 1939, mit dem die Wirtschaft auf Kriegsfähigkeit ausgerichtet wurde, kehrte sich die kautschukverarbeitende Industrie endgültig von den Erfordernissen des zivilen Marktes ab, die Wehrmacht wurde zum einzigen attraktiven und gewinnbringenden Geschäftspartner der Gummiindustrie.

31

Im Zweiten Weltkrieg fertigten ... für militärische Zwecke Kraftfahrzeug- und Flugzeugreifen (Werk Stöcken), beschußfeste Benzintanks, Akkukasten für Panzer- und Nachrichtentruppen und (gegen Kriegsende) Volksgasmasken (im Werk Limmer). Das Geschäft lohnte sich, bereits in den Jahren 1937 bis 1939 stieg die Dividendenausschüttung auf 14 %, trotz der zur gleichen Zeit erforderlichen Investitionen für den Aufbau des neuen Zweigwerks Nordhafen (s. Fröbe, aaO., Teil I, S. 334 ff.).

32

1.3.

Die Industrie blieb selbst in den letzten Monaten des totalen Krieges von zwangswirtschaftlichen Eingriffen des NS-Staates weitgehend verschont. Hitler und Speer ermunterten sie mit einem unternehmerfreundlichen Kurs zu Höchstleistungen. Selbst so zweifelhafte Projekte wie die Untertageverlagerung der Produktionsanlagen wurden in Angriff genommen, weil der Staat die Kosten übernahm und die Maschinen sich untertage vor Bombenschäden und (späterer) Demontage schützen ließen (noch im Jahre 1944 begannen die Continental Gummi-Werke, den Asphaltstollen Ahlem herzurichten).

33

Als Folge der verheerenden Luftangriffe der Alliierten auf Industrieanlagen im Jahre 1944 ergriff Speer als Minister für Rüstung und Kriegsproduktion Sofortmaßnahmen und beauftragte Krisenstäbe, gebildet aus Mitgliedern seiner Behörde, der SS und der Industrie ("Jägerstab", "Geilenbergstab", "Sonderstab Kammler" - benannt nach dem Chef der Amtsgruppe C des SS-WHVA, sowie die Arbeitsgruppe "Brandt-Geräte"). Das "Brandt-Geräte-Programm" sah die Produktion von Gasmasken (Volksgasmaske 44) vor, ... maßgeblich beteiligt wurden (s. das Ergebnisprotokoll der Sitzung dieser Arbeitsgruppe vom 07.06.1944, zitiert bei Fröbe, aaO., Teil I, S. 40 ff., 42). Sie erlangte aufgrund der seit April 1944 angeordneten höchsten Dringlichkeitsstufe für diese Produktion das Privileg einer bevorzugten Versorgung mit Rohstoffen und Arbeitskräften. Eine Bestandsaufnahme für das Werk Limmer zeigte eine stark diversifizierte Produktionspalette (Herstellung von gummiertem Stoff, chirurgischen Handschuhen, Hartgummiprodukte wie Batteriekästen, Gasmasken).

34

1.4.

Die Einrichtung der hannoverschen Konzentrationslager stand seit 1944 in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Sofortmaßnahmen. Der massenhafte Einsatz von Häftlingen in der Rüstungsindustrie kennzeichnete die letzte Phase der Kriegsproduktion, zugleich die der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Die mit dem Häftlingseinsatz verfolgten Ziele widersprachen sich: die Arbeitskraft sollte optimal für die ausgeweitete Rüstungsproduktion ausgenutzt werden, zugleich aber der dem Konzentrationslager immanente Aspekt der Verfolgung, Inhaftierung und Vernichtung aufrechterhalten bleiben. Am Ende des Krieges stellten die jüdischen Häftlinge, mit dem euphemistischen Begriff der "Ostwanderung" vorläufig von der Vernichtung ausgenommen und an das Ende der nationalsozialistischen Werteskala gerückt, den weitaus größten Anteil der Zwangsarbeiter (Einzelheiten insb. bei Herbert, Fremdarbeiter, Politik und Praxis des "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches, 1985, S. 168 ff.; ders. in: Barwig/Saathoff/Weyde, Entschädigung für Zwangsarbeit, 1998, S. 26 ff.; Fröbe, aaO., Teil I, insb. S. 22, ff., 27). Mit der Auflösung ("Evakuierung") der Ghettos in Polen 1944 korrespondierte der Arbeitseinsatz der ins Reichsgebiet verschleppten jüdischen KZ-Häftlinge, darunter etwa eintausend aus dem Ghetto Lodz in Polen, die für die ... rekrutiert wurden (Fröbe, aaO., Teil I; Dieter Pohl, in: Herbert (Hrsg.), Nationalsozialistische Vernichtungspolitik 1939-1945, Neue Forschungen und Kontroversen, 2. Aufl. 1998, S. 105 f.).

35

So entstand ein dichtes Versorgungsnetz von (etwa eintausend) KZ-Außenkommandos, im Stadtgebiet von Hannover gab es bei Kriegsende neben den 56 Zivilarbeitslagern 8 dieser KZ-Außenlager, darunter in Stöcken und Limmer auf dem Werksgelände der ...

36

Ende 1943 beschäftigten die ... 4.546 Zivilarbeiter aus besetzten Gebieten sowie 903 Kriegsgefangene. Mit dem "Brandt-Geräte-Programm" (Gasmaskenproduktion) und der vorrangigen Herstellung von Flugzeugreifen (Aufträge des "Jägerstabes") kamen im letzten Kriegsjahr etwa 1.500 KZ-Häftlinge in den Werksteilen Limmer und Nordhafen (Stöcken) zum Einsatz. Trotz kritischer Versorgungslage gelang es, den Produktionsausstoß der Werke Limmer, Nordhafen und Vahrenwald im September 1944 insgesamt um etwa ein Viertel gegenüber dem Januar des Vorjahres zu steigern (Fröbe, aaO., Teil I, S. 279 ff., 337, unter Hinweis auf die Produktionsstatistik 1944, Fundstelle s. Fn 22).

37

1.5.

Rüstungsminister Speer und der Leiter des ... Pohl vereinbarten im September 1942 den Einsatz von KZ-Häftlingen für Rüstungsaufgaben "von Großformat"; ganze Werke sollten mit Häftlingen belegt oder in "KZ-Betriebe" umgewandelt werden. Bis Oktober 1944 galt die Regelung, daß die Industriefirmen Arbeitskräfte aus den Konzentrationslagern bei der dafür zuständigen Amtsgruppe D des ... anfordern mußten. War die Prüfung positiv und die Genehmigung (durch Pohl selbst) erteilt, erhielt das regional zuständige Konzentrationslager entsprechende Anweisung. Die Firmen wurden aufgefordert, über eigens dafür Beauftragte die am besten geeigneten Arbeitskräfte aus dem KZ-Lager oder aus mehreren Lagern auszuwählen. Sie betraten zu diesem Zweck das Lager und gewannen so Einblick in die Bedingungen, die für die Häftlinge dort herrschten. Ab Oktober 1944 entschied das Ministerium Speer selbst über den Einsatz der Häftlinge. Die ausschließlich an das Ministerium gerichteten Anträge wurden nach Genehmigung an das SS-WHVA weitergeleitet, das den Einsatz im einzelnen regelte.

38

Von der KZ-Häftlingsarbeit und der "Vermietung" der Häftlinge profitierten die Privatindustrie, die SS-eigenen Betriebe und der Staat; er nahm nach eigenen Schätzungen im Monat etwa 50 Mio. RM ein. Der Unternehmer sparte die höheren Löhne für deutsche Arbeitskräfte und mußte weder Sozialabgaben aufbringen noch Sicherheit leisten. Die Arbeitszeit betrug mindestens 11 Stunden und konnte beliebig verlängert werden. Ein Häftling kostete eine "Leihgebühr" von RM 4.- bis RM 6.-, die an die Reichskasse abzuführen war.

39

Die "Vermietung" von KZ-Häftlingen war ein wichtiger Bestandteil der machtpolitischen Strategie der SS, einen unabhängigen Wirtschafts- und Rüstungskomplex aufzubauen. Die SS gehörte seit 1942 neben dem Ministerium Speer und dem Amt des von Hitler ernannten Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz (Sauckel) zu den etablierten Machtzentren in der deutschen Kriegswirtschaft. Diesem Ziel diente die Zusammenlegung der beiden wichtigsten SS-Hauptämter Haushalt und Bauten sowie Verwaltung und Wirtschaft zu einer Zentralstelle, dem Wirtschafts-Verwaltungshauptamt (SS-WVHA) im Februar 1942, dem auch die Inspektion der Konzentrationslager als Amtsgruppe D unterstellt wurde. Leiter des ... wurde SS-Obergruppenführer Oswald Pohl, die (hier von Bedeutung) Amtsgruppe C betraf das Bauwesen (Dr. Kammler, gegen Kriegsende zuständig für Bombenräumarbeiten, Bunkerbauten und Untertageverlagerungen, darunter 1943 im Auftrag der ... für den Asphaltstollen Ahlem), die Amtsgruppe D II den Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge (SS-Standartenführer Maurer), die Amtsgruppe W schließlich die SS-eigenen Wirtschaftsbetriebe.

40

Nach dem "Mindener Bericht" (erstellt nach Kriegsende von ehemaligen SS-Wirtschaftsführern in britischer Internierung) entschied Pohl persönlich, ob ein Unternehmen Häftlinge für Zwangsarbeit erhielt. Großindustrielle und Konzerndirektoren suchten ihn deshalb im Jahre 1944 zu diesem Zweck auf. Er wies Häftlinge nur solchen Betrieben zu (später entsprechend den Anweisungen der Dienststellen Speer und Sauckel), die zu dem Schwerpunktprogramm der Rüstungsindustrie gehörten oder höchste Dringlichkeitsstufe besaßen. Im Endstadium des Krieges waren etwa 600 Tsd Häftlinge in der Rüstungsindustrie eingesetzt, davon etwa 5 % in SS-eigenen Wirtschaftsbetrieben.

41

Die Disziplinargewalt über die Häftlinge verblieb auch während des Arbeitseinsatzes in den Betrieben bei den KZ-Kommandanturen. Die Werksleitungen (auch der SS-Wirtschaftsbetriebe) gewährten (angeblich) teils zusätzliche Geld- oder Sachprämien oder Zusatzverpflegung. Der "Mindener Bericht" schildert den zwischen den Wirtschaftsbetrieben und der KZ-Verwaltung (Amtsgruppe D) bestehenden Interessenkonflikt, weil der Lagerbetrieb und die "Disziplinarmaßnahmen" häufig zu Arbeitsausfällen führten, während das Bestreben der Industrie dahin ging, die Häftlinge wie Zivilarbeiter einzusetzen und eine entsprechende Arbeitsleistung zu erhalten. Die SS-Wirtschaftsbetriebe sicherten sich gegen solche Ausfälle mit einem Ausgleichsfonds ab (s. Naasner, SS-Wirtschaft und SS-Verwaltung, 1998, S. 78 ff., insb. 80 ff.; der Bericht ist abgedruckt auf S. 63 ff., 68 ff.).

42

1.6.

Für den Häftlingseinsatz bei der ... ist der Vertrag mit dem ... überliefert (Einzelheiten bei Fröbe, aaO, Teil I, S. 52 ff., insbes. Dokumentenanhang Teil II, Dokumente 1 ff., insbes. Dokument 6, S. 587 ff., 594 f.).

43

Im Februar und März 1943 fanden Besprechungen und Geländebesichtigungen in Hannover-Stöcken statt, die am 10.03.1943 zu einer grundsätzlichen Einigung über den Einsatz von 500 Häftlingen im Werk Hannover der AFA führten. Am Tag darauf wurden diese Vereinbarungen vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei ... bestätigt. Um den Abmachungen Rechtsgültigkeit zu verleihen, mußte die AFA ihrerseits die Abmachungen dem WVHA schriftlich bestätigen.

44

Als Voraussetzung für den Häftlingseinsatz wurden folgende Bedingungen gestellt:

  • die AFA stellt zur Unterbringung der Häftlinge getrennte Unterkünfte, die mit einem Stacheldrahtzaun zu umgeben sind...,
  • es muß angestrebt werden, daß die Häftlinge nach entsprechender Einarbeitung geschlossen und von deutschen Zivilarbeitern und Meistern durchsetzt, in einer oder mehreren Werkhallen arbeiten...,
  • die Häftlinge verbleiben bei der Firma bis Kriegsende, Ausfälle werden direkt von der Lagerkommandantur Hamburg (Neuengamme) ersetzt,
  • die Arbeitszeit beträgt (auch sonnabends) 10-11 Stunden täglich, die zu zahlende Vergütung RM 4.- pro Tag für ungelernte, RM 6.- für Facharbeiter; ferner gibt die SS von sich aus den Häftlingen Leistungsprämien, um sie im Interesse des Werkes zu besseren Leistungen anzuspornen,
  • bezüglich der Lagereinrichtung reicht die AFA ihren Bedarf an Baracken schnellsten beim Baubevollmächtigten ein und richtet die erste Unterkunftsbaracke selbst auf,
  • alsdann fordert sie beim KZ-Lager Hamburg-Neuengamme die ersten 20-50 Häftlinge (möglichst Deutsche) an, teils zur Aufstellung der weiteren Baracken, teils zum Anlernen in der Kunststoffabteilung.

45

Die AFA gab noch an, daß sie mit einer durchschnittlichen monatlichen Fluktuation von 80 Arbeitskräften (d. h. Ausfall durch Krankheit, Tod oder aufgrund anderer, zur Arbeitsunfähigkeit führender Gründe) und mit einem entsprechenden Austausch rechne.

46

Weiter war Inhalt der Vereinbarung, daß der Betrieb das Lager kostenlos zur Verfügung stellen mußte. Die Einrichtungsgegenstände lieferte die AFA, sie mußte ferner für Unterhalt und Sicherungsmaßnahmen und die Betriebskosten aufkommen. Als Gegenleistung übernahm die Verwaltung des KZ-Neuengamme sämtliche Kosten für Bekleidung der Häftlinge und der Wachmannschaften, für die Instandhaltung der Sachen und die Verpflegung. Die Lebensmittel sollten in Verbindung mit der Werksküche beschafft werden. Die KZ-Verwaltung übernahm ferner die Kosten für die ärztliche Betreuung von Häftlingen und Wachmännern sowie Arzneimittel- und Krankenhauskosten, ebenso die Kosten für An- und Abtransport der Häftlinge.

47

Die Häftlinge wurden aufgeteilt in Fach- und Hilfsarbeiter, die unterschiedlich (wie dargestellt) berechnet wurden. Zu den gleichen Sätzen berechnete die KZ-Verwaltung dem Betrieb die ersten Aufbaukommandos und die sogenannten Funktionshäftlinge. Nicht berechnet wurden Kranke und arbeitsunfähige Häftlinge. Auf Dauer arbeitsunfähige Häftlinge sollten gegen arbeitsfähige ausgetauscht werden, so daß die Zahl von 500 Häftlingen ständig bestehen blieb. Die organisatorische Verantwortung für den Lagerbau lag in den Händen der Bauleitung der AFA (s. Fröbe, aaO., Teil I, S. 56 ff. mit Nachweisen zur Quellenlage).

48

1.7.

Die historische Quellen gehen von einer gleichlautenden, inhaltlich kongruenten Vereinbarung zwischen dem ... in Hannover-Stöcken aus (s. Fröbe, aaO. Teil I, S. 338 ff. mit archivalischen Nachweisen). Gutmann (ebenda in: Fröbe, aaO., Teil I, S. 338 ff.) schließt die Existenz einer solchen Vereinbarung nicht nur aus der Üblichkeit, sondern aus einem von der Bauabteilung der ... am 08.08.1944 erstellten "Lageplan zur Errichtung eines K. Arbeitslagers für männliche Häftlinge, Werk Nordhafen (Stehlinger Platz)", unterzeichnet vom damaligen Generaldirektor Könecke. Dieser Lageplan enthält die als notwendig erachteten Veränderungsarbeiten bis in die Details der Umzäunung eingezeichnet. Er mußte sich deshalb "mit Sicherheit an vertraglichen Vereinbarungen zwischen der SS und der Continental AG orientieren" (Gutmann). Darüberhinaus existiert ein Schriftwechsel vom Oktober 1944 (... und Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Hannover), wonach die Firma städtischen Grund erbat für das Barackenlager (bezeichnet als SS-Arbeitslager) und sich auf Vorschriften der SS berief (nach Gutmann befindet sich der Lageplan im Stadtarchiv Hannover, Fundstelle s. Teil I, S. 338, Fn 4).

49

Er berichtet ferner (aaO., S. 338, Fn 5), daß nach Angaben der ... "die früher vorhanden gewesenen genauen Unterlagen durch Kriegseinwirkung verloren gegangen" seien. Die Firma berief sich auf die Erinnerungen ihres damaligen Leiters des Büros für Arbeitseinsatz und Personalangelegenheiten von Arbeitern. Angeblich habe die Gestapo das Barackenlager beim Werk Stöcken beschlagnahmt, es zum KZ ausgebaut und jeden Zutritt verboten. Die Firma habe "nichts registrieren" dürfen und keine Namen gekannt, nicht einmal die ungefähre Zahl, die Firma sei absichtlich ausgeschaltet gewesen (Brief, ... an das Landgericht Köln, Entschädigungskammer, 19.05.1971, Fotokopie im Historischen Seminar der Universität Hannover).

50

Diese Darstellung, so Gutmann, lasse sich, obwohl ein Vertrag zwischen ... und der SS nicht mehr auffindbar sei, "in jedem hier zitierten Punkt widerlegen". Das betreffe sowohl den "Umbau zum KZ", als auch die Passagen über die totale Abschirmung des Lagers. Die Arbeiter seien keinesfalls in andere Werke versetzt worden, vielmehr konnten sie zum Teil das Schicksal der KZ-Gefangenen während der Arbeitszeit beobachten (aaO., S. 338 ff, S 344). Gutmann berichtet ferner, daß ein Werksarzt der ... regelmäßig die Lagerschreibstube, in der der zuständige Oberscharführer Hans-Hermann Harden die Verwaltung des Konzentrationslagers führte, besucht habe. Er habe jedoch keine medizinische Hilfe geleistet, sondern lediglich kurz die in einer Kiste abgelegten Leichen untersucht und die Totenscheine unterschrieben (aaO., S. 345, Fn 54, Aussage Hans Harden, 28.04.1947, Fundstelle in Fn 54 angegeben).

51

1.8.

Der Arbeitseinsatz des Klägers läßt sich nach der historischen Quellenlage rekonstruieren: am 07.09.1944 kam der Transport mit etwa 1.000 Juden in Hannover an. Eine knappe Woche danach, am 12. oder 13. September, begann mit der Arbeit in den ... der Lageralltag. Meister der ... kamen in das Lager, um die Häftlinge zur Arbeit einzuteilen (s. Fröbe, aaO., Teil I, S. 338 ff., 341 mit Nachweisen). Aus Zeugenaussagen in späteren Strafprozessen sind die Arbeitsbedingungen im Detail bekannt. Mißhandlungen durch Zivilarbeitnehmer (ein Glasermeister) der ... an den Häftlingen werden geschildert (Fröbe, ebenda S. 342, 342 ff.). Für Schläge mit einem Gummiknüppel als Schlagwerkzeug bürgerte sich bei den Häftlingen der Name "..." ein (Aussage Szyja Lajzerowicz 07.04.1947, Fundstelle Fn 35, S. 343). Die Werksleitung in Limmer stellte Arbeiterinnen nach Ravensbrück ab, um sie als KZ-Bewacherinnen ausbilden zu lassen (Fröbe, aaO., Teil I, S. 318). Um die Arbeitsproduktivität zu steigern, wurde für die KZ-Häftlinge in diesem Werk ein Prämiensystem eingeführt (ebenda, S. 313).

52

Von dem Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge bei der damaligen hannoverschen ... ist bekannt, daß die Lagerleitung die verfügbaren Häftlinge dem Personalbüro nach Anzahl und Namen mitteilte (Fröbe, aaO., Teil I, S. 198).

53

2.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a und d ArbGG gegeben. Danach ist das Arbeitsgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und aus unerlaubten Handlungen zuständig, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.

54

2.1.

Die Vorschrift des § 2 ArbGG enthält eine enumerative Aufzählung bestimmter Fallgruppen. Die Arbeitsgerichte sind im Urteilsverfahren nur dann zuständig, wenn der konkrete Rechtsstreit unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 vorgesehenen Fallgruppen zu subsumieren ist.

55

Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Wird die fehlende Rechtswegzuständigkeit von der beklagten Partei gerügt, so ist das ArbG zu einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs verpflichtet (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG).

56

Die Streitigkeiten müssen einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte. Arbeitgeber ist dabei auch eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das im Wege der Durchsgriffshaftung in Anspruch genommen wird (BAG, 13.6.97, AP Nr. 5 zu § 3 ArbGG 1979). Ohne Bedeutung ist, auf welche Anspruchsgrundlage der Klaganspruch gestützt wird. Die bloße schlüssige Behauptung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen durch den Kläger genügt nicht. Sind die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen streitig, so ist über diese Beweis zu erheben (Beweiserheblichkeitstheorie). In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sich allein aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, wenn die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (BAG, 24.4.96, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Der Kläger leitet die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche (Schadensersatz, Arbeitsentgelt, Schmerzensgeld) nicht nur aus einem damals bestehenden Arbeitsverhältnis ab, sondern stützt sie auch auf bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung (sog. et-et-Fall im Gegensatz zum sic-non Fall). Für die Rechtswegzuständigkeit ist das prozessuale Klagebegehren maßgeblich, das auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht. Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn ein im § 2 ArbGG genannter Zuständigkeitstatbestand erfüllt ist, wenn es sich also um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Ob das der Fall ist, muß festgestellt werden und kann nicht dahingestellt bleiben. Auf das Vorbringen des Klägers allein kommt es nicht an (Germelmann u. a., ArbGG, 3. Aufl., insb. Anm. 196 ff.; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., Anm. 27 ff., 87 ff., jeweils zu § 2 ArbGG; kritisch zur "sic-non"-Rspr. des BAG Kluth, NJW 99, S. 342 ff.).

57

Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts ist ohne Rücksicht auf konkurriende Anspruchsgrundlagen gegeben, wenn das Klagebegehren sich zumindest auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen läßt. Das zuständige Arbeitsgericht hat den Klaganspruch unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (§ 17 Abs. 2 GVG). Die Zuständigkeit des Gerichts kann für einen prozessualen Klaganspruch nur einheitlich bejaht oder verneint werden, eine Aufspaltung nach einzelnen Anspruchsgrundlagen ist nicht möglich. Auch kann der Rechtsstreit aus dem gleichen Grunde nicht (mehr) wegen einzelner Anspruchsgrundlagen an ein anderes Gericht verwiesen werden.

58

Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts ist auch bei gemischten Verträgen gegeben, wenn sie Elemente eines Arbeitsvertrages enthalten und der arbeitsrechtliche Teil des Vertragswerks umstritten ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag; Grunsky, aaO, Anm. 88 zu § 2 ArbGG).

59

2.2

Die gegen die Beweiserheblichkeitstheorie des BAG (30.8.93, NJW 94, 604 und 28.10.93, ebenda 1172) vorgebrachten Einwände mögen dahinstehen (Kluth, aaO, S. 343). Die Beklagte hat jedenfalls das Vorbringen des Klägers nicht substantiiert bestritten, daß er in der Zeit vom 01.10.1944 bis 30.04.1945 als KZ-Häftling (Außenlager des KZ Neuengamme) im Betrieb der Beklagten eingesetzt war und Zwangsarbeit leistete. Ihr Einwand, sie befinde sich in Beweisnot und müsse das Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen bestreiten, ist nicht beachtlich:

60

Die Parteien des Rechtsstreits müssen sich über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß erklären, jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren (§ 138 Abs. 4 ZPO).

61

Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner (hier der Kläger) vorgetragen hat (st. Rspr. des BGH, zuletzt 3.2.99, NJW 99, S. 1404, 1405 r. Spalte mit Nachweisen aus der früheren Rspr.). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei (hier die Beklagte) ihren Sachvortrag substantiieren muß, läßt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH aaO., S. 1406 li. Sp. mit w. Nachw.).

62

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unzureichend:

63

Aufgrund allgemein zugänglichen historischen Quellenmaterials (s. die Ausführungen unter Ziff. 1) ist gerichtsbekannt, daß die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum Zwangsarbeiter, darunter KZ-Häftlinge, zur Produktion in ihrem Werk eingesetzt hat. Ferner ist aufgrund historischer Untersuchungen erwiesen, dass die Beklagte auf ihrem Betriebsgelände ein KZ-Außenlager unterhielt, in dem Häftlinge des KZ Neuengamme bei Hamburg untergebracht und zur Arbeit in ihrem Werk eingesetzt waren. Die Beklagte kann schon deshalb nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil diese historischen Tatsachen ihrem Wahrnehmungsbereich angehörten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Das hat sie mittlerweile auch eingesehen und mit Schriftsatz vom 03.08.1999 (S. 2 unter Ziff. I) zugestanden.

64

Auch ihr Einwand, sie befinde sich angeblich in Beweisnot, verfängt nicht: die aufgezeigten historische Untersuchungen belegen, daß die Beklagte über Unterlagen verfügte, die sich mit dem Einsatz von Zwangsarbeitern und insbesondere mit KZ-Häftlingen in den letzten Kriegsmonaten befassen. Die Beklagte schweigt sich im Rechtsstreit aus, auf welche Weise und unter welchen Begleitumständen diese Unterlagen verschwunden sind oder verloren gingen. Nicht auszuschließen ist, daß die Beklagte das sie belastende Material nach Kriegsende vernichtete, um nicht Forderungen oder strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Die Beseitigung solcher Urkunden stellt eine Beweisvereitelung dar und führt gem. § 444 ZPO zu der Folge, daß die Behauptungen des Gegners (hier des Klägers) über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden können, mithin seine Behauptung, er habe als KZ-Häftling in der streitbefangenen Zeit im Werk der Beklagten gearbeitet. Denn das beiseitegeschaffte Material enthält Angaben über Einsatz und Umfang auch des Klägers als KZ-Häftling im Rahmen der Zwangsarbeit.

65

Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, ihr seien die Namen der eingesetzten KZ-Häftlinge nicht bekannt. Auch hier muß sich die Beklagte das historische Quellenmaterial entgegenhalten lassen, wonach bei der hannoverschen Firma ... (s. die Ausführungen unter Ziff. 1 und Fröbe, aaO., Teil I, S. 198) die eingesetzten KZ-Häftlinge namentlich aufgrund einer überreichten Liste bekannt waren. Auch existieren Transportlisten des KZ Neuengamme, in denen ausführlich die Namen der zu den Außenlagern nach Hannover verbrachten KZ-Häftlinge aufgeführt sind (Fröbe, aaO., Teil II, Dokumentenanhang, Abb. 96, 97 und 106, die KZ-Außenlager Langenhagen und Mühlenberg betreffend).

66

Die Beklagte muß sich schon erklären, warum es ihr damals nicht möglich gewesen sein soll, anhand der Transportlisten oder einer gesondert angeforderten Liste, insbesondere durch Befragen der Häftlinge am Arbeitsplatz selbst, die Namen und die Identität dieser Häftlinge festzustellen. Denn die Meister haben im Auftrag der Werksleitung die Häftlinge im Lager zur Arbeit eingeteilt (Fröbe, aaO., Teil I, S. 341, Aussage Srol Jakobowitsch, 28.05.1945, Fundstelle in Fn 18 angegeben), der Werksarzt stellte die Totenscheine der verstorbenen Häftlinge aus (Fröbe, aaO., S. 345, Aussage des Lagerleiters Harden, 28.04.1947, Fundstelle in Fn 54 angegeben), was offenkundig ohne Identifizierung nicht gelingen konnte.

67

Zwar zitiert die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.1999 (S. 2) zutreffend, daß "die Namen der Häftlinge der Werksleitung im allgemeinen unbekannt blieben", doch stellt Fröbe (aaO., Teil II, S. 582) an derselben Stelle zugleich fest, daß ... "eine Trennung der Häftlinge von den übrigen Arbeitern während der Produktion, wie sie die ... behauptete, aber nicht stattfand; selbst die Werkskantine wurde von den Häftlingen - wenn auch zu besonderen Zeiten - mitbenutzt" (Fundstelle Fn 150: ... an das LG Köln, Entschädigungskammer, 19.5.171, IST Arolsen, Hängeordner Hannover-Stöcken).

68

2.3.

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Einsatz der KZ-Häftlinge in ihrer Produktion mit dem SS-WVHA einen privatrechtlichen Dienstverschaffungsvertrag (als Teil eines gemischten Vertrages) vereinbart, mit dem sie KZ-Häftlinge in ihrem Werk zum Einsatz brachte. Darunter gehörte der Kläger, der als Folge der Auflösung der Ghettos im "Generalgouvernement Polen" (auch des Ghettos Lodz) über Auschwitz nach Hannover in das KZ-Außenlager Stöcken, das sich auf dem Werksgelände der Beklagten befand, gekommen war.

69

Die Vereinbarung eines Dienstverschaffungsvertrages ist historisch belegt (Fröbe, aaO., Teil I, S. 338 ff.). Zwar sind keine Vertragsurkunden vorhanden, doch bestehen nachweisbare Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Vereinbarung mit dem SS-WVHA abgeschlossen worden war (entsprechend den Verträgen mit den hannoverschen Firmen AFA und DEURAGNERAG). Die Quellenlage ist unter Ziff. 1 eingehend dargelegt und gewürdigt worden. Die Beklagte hat sich im Rechtsstreit mit diesem historischen Quellenmaterial nicht auseinandergesetzt.

70

Für die Firma AFA ist, wie unter Ziff. 1 dargelegt, eine solche Vereinbarung urkundlich belegt (Fröbe, aaO., Teil II, Dokumentenanhang, Dok. 6, S. 594 f.). Teil des gemischten Vertrages war die Verpflichtung der Beklagten, Baracken für ein KZ-Außenlager auf ihrem Betriebsgelände zu errichten. Die Vereinbarung enthält, wie dargelegt, Regelungen über Unterbringung, Errichtung des Lagers, Bekleidung, Verpflegung und Entgelt für den Häftlingseinsatz.

71

Der Vertrag ist, soweit er den Einsatz der Häftlinge und das Entgelt für die "Vermietung" regelt, Dienstverschaffungsvertrag. Er ist (entgegen der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH und anderer Zivilgerichte, s. insb. BGH NJW 73, S. 1549, 1551; LG Bonn, 24.9.97 - 1 O 134/92; LG Bremen, 2.6.98 - 1 O 2889/90) privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur.

72

Das SS-WVHA war bis zum Ende des Krieges die zentrale Lenkungsbehörde der SS-Wirtschaft und der SS-Verwaltung. Die SS selbst war eine organisatorische Untergliederung der NSDAP ohne eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen. Die NSDAP besaß bis zum 12.12.1942 den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 01.12.1933, RGBl. I, S. 1016). Mit Führererlaß (§ 4) über die Rechtsstellung der NSDAP vom 12.12.1942 (RGBl. I, S. 734) wurde dieser Status aufgehoben (s. dazu Naasner, aaO., S. 7 ff, insb. die gutachterliche Stellungnahme von Dr. Lingg, 15.02.1943, zur Rechtsform der NSDAP und der vom SS-WVHA verwalteten Unternehmen, und zwar auf schriftliche Anfrage Pohls vom 27.01.1943, abgedr. bei Naasner, aaO., S. 289, 290 f.).

73

Das SS-WVHA war (zugleich) Teil der Reichsverwaltung, und zwar als Ministerialinstanz im Reichsministerium des Innern (Amtschef Himmler als Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei). Vermögensrechtlich verpflichtet wurde bei Rechtsgeschäften das Deutsche Reich, vertreten durch das Reichsministerium des Innern, dieses vertreten durch das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt (s. Naasner, aaO., S. 7 ff, sowie "Mindener Bericht", ebenda S. 51, Ziff. I 6 l betreffend).

74

Das SS-WHV handelte zwar bei der "Vermietung" von KZ-Häftlingen im Auftrag des Innenministeriums und für Rechnung der Reichskasse. Diese Tatsache allein rechtfertigt jedoch nicht die (vom BGH, aaO., ungeprüft übernommene) Schlußfolgerung, die Vereinbarungen mit den Wirtschaftsunternehmen seien aufgrund entsprechenden Verwaltungshandelns einer Behörde ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die neueren Forschungsergebnisse der Geschichtswissenschaft und das aufgezeigte Quellenmaterial zwingen zu einer Abkehr von diesen Versuchen, das "Phänomen" der Zwangsarbeit von KZ-Häftlingen rechtstheoretisch und dogmatisch ausschließlich als "öffentliche Gewalt" zu verstehen und allein statusbezogen (der Häftling in "öffentlich-rechtlichem Gewahrsam" oder im "öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis" befindlich) einzuordnen. Der Staat hat über das SS-WHV als Vertreter des Reichsministers des Innern als Privatrechtssubjekt gehandelt und im Rahmen der Privatautonomie rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit den Wirtschaftsunternehmen (darunter der Beklagten) über den Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge getroffen.

75

Der Status der KZ-Häftlinge, gekennzeichnet durch willkürliche Inhaftierung und dem Ausgeliefertsein an die schrankenlose Herrschaftsgewalt der SS, ist für die Frage der Rechtsqualität dieser die Zwangsarbeit regelnden Vereinbarung ohne Bedeutung (die Verbringung in ein KZ erfolgte unter formaler Anknüpfung an Rechtsnormen, die aufgrund Art. 48 WRV als "Notverordnungen" erlassen worden waren; die KZ-Häftlinge waren rechtlos gestellt, die Willkürakte der SS und KZ-Verwaltungen als "Polizeimaßnahmen" der Kontrolle der Gerichte entzogen - s. Schröder, aaO., S. 67). Für die rechtliche Beurteilung ist allein maßgeblich, daß die Wirtschaftsunternehmen (auch die Beklagte) aus freiem Willen und nicht einem angeblich unabwendbarem staatlichen Zwang gehorchend die Zwangsarbeit "vermieteter" KZ-Häftlinge in Anspruch nahmen.

76

Das Institut des Dienstverschaffungsvertrages war bereits zur Zeit des Nationalsozialismus bekannt und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts (z. B. Reichsgericht, 17.12.1942, RGZ 170, 216 ff.; Reichsarbeitsgericht, 5.6.40, RAG ARS 40, 10 ff.; insb. 17.06.1939, RAG ARS 36, 385 ff., mit Anm. von Mansfeld zur Frage der Eingliederung und Fürsorgepflicht des Entleiherbetriebes).

77

2.4.

Der Dienstverschaffungsvertrag berechtigte die Beklagte zur Entgegennahme von Zwangsarbeit, darunter des Klägers als KZ-Häftling, um die Kriegsproduktion in den letzten Monaten des Krieges (hier von Oktober 1944 bis April 1945) fortsetzen zu können. Mit dem Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge rückte die Beklagte in eine faktische Arbeitgeberstellung, weil sie in Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung weisungsberechtigt war und Anweisungen erteilte (insbesondere Einweisen, Einarbeiten und Anlernen der Häftlinge als Arbeitskräfte).

78

Bereits das Reichsarbeitsgericht hat für Dienstverschaffungsverträge eine Fürsorgepflicht des Entleiherbetriebes anerkannt und sie mit den Regeln des Vertrages zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) rechtsdogmatisch begründet (s. die zitierte Rspr. des RAG). Der zwischen der Beklagten und dem SS-WHVA vereinbarte Dienstverschaffungsvertrag war zwar sittenwidrig gem. § 138 BGB, weil er den Kläger als KZ-Häftling unter menschenunwürdigen Bedingungen zur Zwangsarbeit verpflichtete, und die Beklagte Ansprüche auf Zwangsarbeit aus diesem Vertrag ableitete. Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Drittbeziehung, zumindest um eine arbeitsverhältnisähnliche Sonderbeziehung des Klägers als KZ-Häftling zu der Beklagten, in deren Werk er eingesetzt war (s. Walker, AcP 194, 1994, S. 295 ff., 300 mit weiteren Nachweisen in Fn 21; für das Leiharbeitsverhältnis allgemein anerkannt, s. Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb, 8. Aufl., Bd. 1, C IV 45, S. 153, 154; Mayer-Maly, ZfA 72, 1 ff., 22 ff., 23 f., sogar von einem "Doppelarbeitsverhältnis" sprechend).

79

Arbeitsrechtliche Drittbeziehungen hat insbesondere Konzen (ZfA 82, 259 ff.) aus rechtsdogmatischer Sicht abgehandelt. Er kommt zum Ergebnis, daß bei vertraglichen Drittbeziehungen (Leiharbeit, mittelbares Arbeitsverhältnis, Eigengruppe) die Fürsorgepflicht des Entleihers einem (Überlassungs-)Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entnommen wird. (S. 283). Voraussetzung ist allerdings, daß der Anspruch auf Erbringung der Hauptleistung an den Entleiher oder mittelbaren Arbeitgeber abgetreten ist. Diese Frage mag, was die vom Kläger geleistete Zwangsarbeit anlangt, dahinstehen. Die Lehre vom vertragsähnlichen, arbeitsrechtlichen Schutzverhältnis ("gespaltene Arbeitgeberstellung") begründet jedenfalls Ansprüche des Klägers aus geleisteter Zwangsarbeit, und zwar nicht nur im Rahmen der der Beklagten als Entleiherbetrieb auferlegten Fürsorgepflicht, sondern im Wege der Durchgriffshaftung auf Erfüllung. Denn zu den Schutzpflichten des Entleihers und mittelbaren Arbeitgebers gehören Vorsorge und Fürsorge für Leben, Leib und Eigentum des Beschäftigten. Soweit der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers oder mittelbaren Arbeitgebers eingegliedert ist, bildet der so geschaffene Merkmal der persönlichen Abhängigkeit die Grundlage für dogmatische Überlegungen zum arbeitsrechtlichen Durchgriff auf den Entleiher oder mittelbaren Arbeitgeber (zur Durchgriffshaftung für den Bereich des Gesellschaftsrechts in den Fällen des Rechtsmißbrauchs s. zuletzt BAG, 10.2.99 - 5 AZR 677/97 m.w.N.; 3.9.98 - 8 AZR 189/97, jeweils zur Veröff. vorgesehen). Das Weisungsrecht ist ein wichtiges Merkmal für die Arbeitgeberfunktion, die Weisungsunterworfenheit umgekehrt ein deutliches Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft (aaO. S. 286 ff., 291; nach BGH, 26.1.95, NJW-RR 95, 659 f., ist bei einem Dienstverschaffungsvertrag die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des Geschäftsherrn Anknüpfungspunkt für die Haftung als Verrichtungsgehilfe).

80

2.5.

Die Lehre vom Rechtsformzwang (Konzen, aaO., S. 292 ff.) kennt den Arbeitgeber "wider Willen" in der Rechtspraxis seit langem. Mit dem Dienstverschaffungsvertrag haben die Beklagte und das SS-WHVA als Vertragsparteien zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeschlossen und die KZ-Häftlinge mit der Zwangsarbeit dem Programm der Vernichtung durch Arbeit ausgeliefert. Der Dienstverschaffungsvertrag ist nach Inhalt und Vollzug Rechtsformverfehlung (Rechtsform- und Gestaltungsmißbrauch). Die Gesetzesumgehung betraf einen ganzen Normenkomplex. Der auf Arbeitnehmerschutz ausgerichtete Normzweck verbietet, von einem nichtigen Vertrag auszugehen, denn sonst wäre das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht "abbedungen". Rechtsfolge der Gesetzesumgehung ist die Anwendung zwingenden Gesetzesrechts, die Rechtsformverfehlung führt zur Vertragskorrektur und zur Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsformzwang wirkte auch in die Zukunft, soweit mit der Zwangsarbeit der Dienstverschaffungsvertrag tatsächlich vollzogen wurde. Diese Rechtsfolge ergibt sich ohne Rücksicht darauf, wie der Dienstverschaffungsvertrag als ein gegen den Kläger vollzogener "Zwangsvertrag" letztlich zivilrechtlich einzuordnen ist, und ob er sich gegenüber § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) behaupten konnte.

81

Die Rechtsüberschreitung der Beklagten, in kollusivem Zusammenwirken mit dem ... ausgeübt, begründet den Einwand des Rechtsmißbrauchs (242 BGB). Die Beklagte kann keine Vorteile aus der unredlich erworbenen Rechtsstellung ziehen, indem sie die Verantwortung als "funktioneller" Arbeitgeber von sich weist und darauf pocht, es habe sich nicht um ein freiwillig begründetes, privatrechtliches Arbeitsverhältnis gehandelt. Die rhetorische Frage der Beklagten im Schriftsatz vom 03.08.1999 (S. 6), welche Arbeitnehmerschutzvorschriften mit dem Arbeitseinsatz der Häftlinge denn umgangen seien, und die ihr vorangestellte These, Zwangsarbeit bedürfe des Schutzes des "Arbeitsrechts" nicht, läßt eine merkwürdige Distanz zu den tatsächlichen Bedingungen erkennen, die die Häftlinge damals erdulden mußten. Wer wie der Kläger durch rechtsmißbräuchliche Vertragsgestaltung und entsprechenden Vollzug geschädigt ist, hat Anspruch auf "Gleichbehandlung" mit den Arbeitnehmern in "Normal-Arbeitsverhältnissen". Die Beklagte ihrerseits wird als rechtsmißbräuchlich Handelnde durch zwingendes Gesetzesrecht dem Gesetzestreuen gleichgestellt, ohne Rücksicht darauf, welche nachteiligen Rechtsfolgen sich jetzt für sie daraus ergeben.

82

2.6.

Nach Konzen (aaO.) ist auch bei Dreiecksbeziehungen (arbeitsrechtliche Drittbeziehungen) maßgeblich der Zweck der umgangenen Normen, bei den arbeitsrechtlichen Schutznormen also die Belastung desjenigen, der die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsmöglichkeit über die fremde Arbeitskraft und den Nutzen daraus hat. Den wirtschaftlichen Nutzen aus der Zwangsarbeit des Klägers zog im wesentlichen die Beklagte. Das SS-WHVA als Partei des Dienstverschaffungsvertrages (die Amtsgruppe D, die über ihre verwalteten Konzentrationslager die KZ-Häftlinge stellte) hatte jeglichen Arbeitsschutz ausgeschaltet, weil - im Gegenteil - das Programm Vernichtung durch Arbeit mit dem Einsatz des Klägers durch Zwangsarbeit verwirklicht werden sollte. Das wußte die Beklagte, weil diese programmatische Zielsetzung der SS unmittelbar in dem Dienstverschaffungsvertrag seinen Ausdruck gefunden hatte. Denn das der Beklagten mit dem Vertrag zur Verfügung gestellte Kontingent an KZ-Häftlingen wurde bei entsprechenden Ausfällen "aufgefüllt". Solche Ausfälle waren bekanntermaßen durch Krankheit und Tod bedingt, hervorgerufen durch Willkür, brutale Gewalt und Mißhandlung.

83

Der Kläger kann die Beklagte, weil sie den wesentlichen Nutzen aus der Zwangsarbeit des Klägers zog, mit der Durchgriffshaftung in Anspruch nehmen, nicht nur im Hinblick auf Ansprüche aus Fürsorgepflicht, sondern mit den geltend gemachten Zahlungsansprüchen auf das Erfüllungsinteresse. Das gilt gleichermaßen für Schadensersatzansprüche sowohl aus Verletzung der Fürsorgepflicht als auch aufgrund unerlaubter Handlungen (Konzen, aaO., insb. S. 292 ff.). Auch das BAG anerkennt aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs unmittelbare Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem mittelbaren Arbeitgeber (Urteil vom 21.2.90, AP Nr. 57 zu § 611 BGB Abhängigkeit; s. Erfurter Kommentar, 230 BGB § 611, Anm. 202 ff., 205).

84

2.7.

Der Einwand der Beklagten, die Rechtswegzuständigkeit sei nur bei freiwillig begründeten Arbeitsverhältnissen (Privatautonomie) begründet, trägt nicht:

85

Das Merkmal der Freiwilligkeit ist im Tatbestand des § 2 ArbGG nicht enthalten, die von der Beklagten angeführten Vorabentscheidungen zur Frage der Rechtswegzuständigkeit bei Ansprüchen von sog. Ost-Arbeitern stellen auf dieses Merkmal der Freiwilligkeit mit der Begründung ab, das BAG gehe nur von einem Arbeitsverhältnis aus, wenn es in freier Selbstbestimmung durch Abschluß eines Arbeitsvertrages begründet worden sei. Das mag für die Verhältnisse der Bundesrepublik maßgeblich sein, die als sozialer Rechtsstaat "Zwangsarbeit" nicht kennt, vielmehr nur freiwillig geleistete Arbeit. Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte mußte sich rechtsfortbildend (Ausgestaltung des Sozialstaats) nur mit Fragen des Verteilungskampfes (Arbeitskampfrecht) und des Arbeitnehmerschutzes (z. B. Arbeitnehmerhaftung) beschäftigen, nicht aber rechts- und sozialgeschichtlich mit dem "Phänomen" der Zwangsarbeit.

86

Das Grundgesetz kennt selbst für den Spannungs- und Verteidigungsfall (Notstandsgesetze) die Verpflichtung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, also durch öffentlichrechtlichen Verwaltungsakt (Art. 12 a Abs. 3 GG). Zur Ausführung des Art. 12 a Abs. 3 GG ist das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.07.1968 (ASG, BGBl. I S. 787, zuletzt geändert am 17.12.1997, BGBl. I S. 3108, 3116) erlassen worden, das Dienstverpflichtungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn auch subsidiär, vorsieht. Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlicher Natur, wird jedoch durch Verpflichtungsbescheid (Verwaltungsakt) begründet oder beendet. Außerhalb dieser öffentlichrechtlichen Bindungen gilt für die kraft Dienstverpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisse das allgemeine Arbeitsrecht, bis hin zur Ausübung des Streikrechts bei Arbeitskämpfen (s. Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Band II, Stand Juni 1998, insb. Anm. 164 ff., 177, 179 zu Art. 12 a GG; Klein, Der Staat, 1969, S. 363 ff., 371 f., 479 ff., 489). Die Verpflichtung kann auch Staatenlose oder Ausländer erfassen (Scholz, ebenda, Anm. 160 und Anm. 95 ff. zu Art. 12 GG).

87

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nur insoweit gegeben, als es sich um die Begründung oder Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses durch Verwaltungsakt handelt. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem durch die Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnis selbst ergeben, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (Hahnenfeld, Arbeitssicherstellungsgesetz, Kommentar, 1969, Anm. 3 zu § 27 ASG, Anm. 10 zu § 7 ASG und Anm. 5 a.E. zu § 15 ASG).

88

Auch die Nationalsozialisten bedienten sich dieser Möglichkeit, Beschäftigungsverhältnisse zwangsweise zu begründen. Neben allgemeinen Dienstpflichten wie dem Reichsarbeitsdienst wurden auch hoheitlich begründete Beschäftigungsverhältnisse durch die Notdienst- und Dienstpflichtverordnung geschaffen (Dritte Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 15.10.1938, RGBl. I, S. 1441, weitere Verordnung vom 13.02.1939, RGBl. I S. 206, mit der 1. Durchführungsanordnung vom 02.03.1939, RGBl. I S. 403; zitiert bei Pawlita in: Barwig u. a., aaO., S. 194). Rechtsdogmatisch sind auch die durch Verpflichtungsakt begründeten Beschäftigungsverhältnisse ("eigener Art") der sog. Ostarbeiter in diese Kategorie einzuordnen.

89

2.8.

Der weitere Einwand der Beklagten, es handele sich um "nicht justiziable Reparationsansprüche", ist für die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht erheblich (offengelassen im Beschluß des BVerfG vom 13.05.1996, NJW 96, 2717 ff.; anders das Schrifttum, s. Frauendorf, in: Barwig u. a., aaO., S. 135 ff., 145 f., insb. 155 f.; Kranz, ebenda S. 111 ff.; Frauendorf, ZRP 99, S. 1 ff, 4 f.).

90

Zu der Sorge der Beklagten (Klageerwiderung S. 3), daß dieser Rechtsstreit nicht das richtige Mittel sei, um dem Kläger Genugtuung geschehen zu lassen, die Klage greife der geplanten Einrichtung einer Stiftung durch die "Stiftungsinitiative deutscher Unternehmen: Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vor, mit der eine abschließende Regelung für alle damals in Wirtschaftsbetrieben eingesetzten Zwangsarbeiter unter der Nazi-Herrschaft beabsichtigt sei, muß die Kammer im Vorabentscheidungsverfahren nicht Stellung nehmen. Die Beklagte erklärt sich im übrigen nicht, ob sie zu den 16 Unternehmen gehört, die diese Verhandlungen zusammen mit der Bundesregierung führen, und ob sie bereit ist, diesem Fonds beizutreten. Bekannt ist, daß die Beklagte in den Nachkriegsjahren die Arbeit des damals bestehenden Hauptausschusses unterstützte, der den ehemaligen KZ-Häftlingen bei der Neuorganisation ihrer Existenz half (die Beklagte stellte zusammen mit den ... der späteren ... etwa 100 Tsd RM zur Verfügung, s. Denkschrift des Hauptausschusses ehemaliger politischer Häftlinge und Verfolgter, Land Nieder Sachsen, zitiert bei Fröbe, aaO., Teil II, S. 556, Fn. 56).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt DM 13.356,00.