Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.03.2007, Az.: 32 Ss 4/07
Verwedung von identischen Kennzeichen von verbotenen und nicht verbotenen Vereinen; Strafbarkeit wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins; Begriff des Kennzeichens gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz (VereinsG)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.03.2007
- Aktenzeichen
- 32 Ss 4/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0319.32SS4.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG
- § 9 Abs. 3 VereinsG
- § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, S. 2 VereinsG
Fundstelle
- NStZ 2008, 159-161 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Vereinsgesetz
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 20 Abs.1 S.1 Nr.5 VereinsG.
Der fehlende Verweis auf § 9 Abs.3 VereinsG in § 20 Abs.1 S.2 VereinsG steht einer Strafbarkeit wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins nicht entgegen, wenn identische Kennzeichen von verbotenen und nicht verbotenen Vereinen benutzt werden.
Die Verwechselungsgefahr mit identischen verbotenen Kennzeichen (§ 9 Abs.2 S.2 VereinsG) wird durch Zusätze nur dann ausgeschlossen, wenn diese Zusätze zwangsläufig zusammen mit dem Kennzeichen wahrgenommen werden müssen und ohne weiteres erkennen lassen, dass gerade nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden soll.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
durch
die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### und
die Richterin am Landgericht #######
am 19. März 2007
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 21. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Strafvorschriften zur Klarstellung geändert wird und wie folgt lautet: §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5, Satz 2; 9 Abs. 2 VereinsG.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht H. hat den Angeklagten wegen öffentlichen Verwendens des Kennzeichens eines verbotenen Vereins gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 190 EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte Präsident der Ortsgruppe Hannover des Motorradclubs "Hells Angels MC Germany". Dieser Motorradclub ist in Deutschland in Ortsgruppen, sog. "Charter", gegliedert, die einen regional beschränkten und genau definierten Einzugsbereich haben und rechtlich selbstständig sind. Bei dem Charter Hannover handelt es sich nicht um einen verbotenen Verein; zwei andere selbstständige Charter sind jedoch in Deutschland verboten.
So hat das Bundesministerium des Inneren mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Oktober 1983 den Verein "Hells Angels Motorclub e.V. Hamburg" verboten. Als äußeres Kennzeichen des verbotenen Vereins wurde in der Verfügung das Vereinswappen benannt, das nach der dortigen Beschreibung einen stilisierten, weißen, behelmten Totenkopf mit rechtsseitigen Engelsflügeln auf rotem Grund zeigt und auf der Kleidung der Mitglieder einheitlich zusammen mit den Schriftzügen "Hells Angels" und "Germany" sowie den Buchstaben "MC" angebracht war.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2000 auch den Verein "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" verboten. Diese sich auch auf die Verwendung seiner Kennzeichen beziehende Verfügung wurde hinsichtlich der Kennzeichen mit einer ergänzenden Bekanntmachung vom 5. August 2002 näher konkretisiert. Darin heißt es: "Das Vereinswappen des MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf zeigt einen stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln sowie den Schriftzug "Hells Angels".... Die dort dargestellte, von den Vereinsmitgliedern getragene Lederweste weist auf der Rückseite den roten Schriftzug auf weißem Grund "Hells Angels" auf. Darunter befindet sich der so genannte "Deadhead", ein behelmter Totenkopfschädel in den Farben weiß, schwarz, rot mit einem rechtsschwingenden, gelbfarbenen Engelsflügel. Es ist deutlich erkennbar, dass es keinen Hinweis auf den Charter Düsseldorf gibt..."
Der Angeklagte war am 24. Juni 2005 im Besitz einer Lederweste, die mit verschiedenen Aufnähern versehen war. Auf der Vorderseite der Weste befanden sich im Brustbereich kleinere Aufnäher mit den Schriftzüge "HELLS ANGELS", "RED LIGHT CREW", "PRESIDENT" und "HANNOVER", zudem im linken unteren Bereich ein großes Banner mit dem Schriftzug "HANNOVER". Auf der Rückseite war oben bogenförmig in großen roten Buchstaben auf weißem Grund der Schriftzug "HELLS ANGELS" aufgenäht, in der Mitte befand sich der sog. "Deadhead", ein stilisierter weißer Totenkopf mit rechtsschwingenden gelb-roten Engelsflügeln auf weißem Grund, darunter ein kleiner Aufnäher "MC" und ein großer, wiederum bogenförmiger Banner mit dem Schriftzug "GERMANY". Dem Angeklagten war bekannt, dass das Tragen dieser Motorradweste möglicherweise gegen das Vereinsgesetz verstoßen könnte und dass die Rechtslage insoweit unklar war. Es hatte deshalb eine auch noch am 24. Juni 2005 geltende Absprache zwischen dem Hells Angels Charter Hannover unter Mitwirkung des Angeklagten und der Polizei gegeben, dass die Mitglieder des Charters bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage diese Kutten in Niedersachsen nicht trügen.
Am Vormittag des 24. Juni 2005 traf sich der Angeklagte gegen 10.00 Uhr mit anderen Mitgliedern des Charters in der Sch.straße vor dem Club "S.", um zu einem Motorradtreffen nach T. aufzubrechen. Der Angeklagte trug zwar die oben beschriebene Lederweste, hatte sie aber unter seinem Oberhemd verborgen. Als es ihm in der Sommersonne zu heiß wurde, zog er jedoch sein Oberhemd aus, so dass die Motorradkutte etwa fünfzehn Minuten lang für jedermann in der Sch.straße sichtbar war, bis der Angeklagte die Weste auf Aufforderung der Polizei ablegte.
Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als öffentliches Verwenden von Kennzeichen eines verbotenen Vereins gewertet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die allein erhobene Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen öffentlichen Verwendens verbotener Kennzeichen.
1.
Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklicht hat. Denn der Angeklagte hat öffentlich das Kennzeichen eines verbotenen Vereins i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG verwendet.
a)
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist das vom Hells Angels Charter Hannover benutzte Wappen, das auf der Rückseite der vom Angeklagten am Tattage getragenen Kutte aufgenäht war, identisch mit dem in der Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002 näher beschriebenen und in der dortigen Anlage I abgebildeten Kennzeichen gemäß Nr. 3 der Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 11. Dezember 2000 betreffend das Hells Angels Charter Düsseldorf und gleicht dem Wappen des Charters Hamburg nahezu. Schon nach dem Wortsinn des Begriffs "Kennzeichen" kann nicht zweifelhaft sein, dass bereits das Wappen des Charters Hannover, das auf der Weste des Angeklagten angebracht war und mit dem Wappen des verbotenen Düsseldorfer Charters wie dargelegt identisch ist, ein Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ist. Kennzeichen ist also nicht etwa erst die Kutte in ihrer Gesamtheit (vgl. BayObLG B. v. 8.3.05, 4 St RR 104/03 juris; LG Cottbus StraFo 2002, 407; OVG Rheinl.-Pfalz, U. v. 22.3.05, 12 a 12101/04, juris; BPatG B. v. 23.7.97, 28 W (pat) 245/96, juris; a. A. wohl LG München I B.v.13.1.03, 23 Qs 91/02; LG Verden B. v. 11.8.03, 1 Qs 161/03).
b)
Entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LG Berlin StraFo 2003, 30) kann aus dem fehlenden Verweis in § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG auf § 9 Abs. 3 VereinsG auch nicht abgeleitet werden, dass Kennzeichen, die sowohl von verbotenen als auch von nicht verbotenen Vereinen benutzt werden, von der Strafnorm des § 20 Abs. 1 VereinsG nicht erfasst werden. Die Gegenauffassung überzeugt schon aus systematischen Erwägungen nicht. Denn eine Verweisung auf die eigentliche (polizeirechtliche) Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 S. 1 VereinsG enthält § 20 Abs. 1 VereinsG ebenfalls nicht, so dass sich schon deshalb aus § 9 Abs. 3 VereinsG, der § 9 Abs. 1 VereinsG für entsprechend anwendbar erklärt, unmittelbar nichts für die Auslegung des Kennzeichenbegriffs in § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG herleiten lässt (insoweit noch anders BayObLG Urt. v. 23.9.03, 4 St RR 104/03, juris, wonach sich aus dem gesetzlichen Wortlaut ergebe, dass auch die Verwendung § 9 Abs. 3 VereinsG unterfallender Kennzeichen nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar ist).
Im Übrigen lässt sich die abweichende Auffassung auch mit dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht vereinbaren. Die Einführung des § 9 Abs. 3 VereinsG im Zuge des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Jahr 2002 sollte gerade nicht das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine einschränken. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7386, S. 48 f.) sollte § 9 Abs. 3 VereinsG vielmehr klarstellen, dass es entgegen einer seinerzeit in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung keineswegs eines Verbotes sämtlicher in gleicher Aufmachung auftretender, die gleiche Weltanschauung teilender Vereine, die identische oder zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen verwenden, bedarf, um von einem Kennzeichen eines verbotenen Vereins ausgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich bei der Abwägung zwischen einer effektiven Eliminierung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins und dem Interesse an der Beibehaltung eines bestimmten öffentlichen Auftritts zur Darstellung der vereinsmäßig gepflegten Zielsetzung für die Unterdrückung der verbotenen Kennzeichen ab Bestands- oder Rechtskraft der Verbotsverfügung entschieden (Drucksache 14/7386 a. a. O). In der amtlichen Begründung wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es einem Verein zumutbar ist, die von ihm verwendeten und propagierten Kennzeichen abzuändern und umzustellen, wenn sie durch die Verwendung durch einen verbotenen Drittverein diskreditiert werden (vgl. zum Ganzen auch OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.).
Vor dem aufgezeigten Hintergrund war eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs.1 Nr.5 VereinsG vom Gesetzgeber in keiner Weise intendiert. Sie ist auch keineswegs vom Wortsinn zwingend geboten.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision führen die auf der Vorderseite der von dem Angeklagten getragenen Motorradkutte befindlichen Aufnäher, die ausdrücklich und unmissverständlich auf das nicht verbotene Charter Hannover hinweisen, nicht dazu, dass die Verwechselungsgefahr mit den Kennzeichen der beiden verbotenen Vereine aufgehoben wird.
Die Revision verkennt insoweit schon, dass das auf der Rückseite der Kutte befindliche Wappen vollständig identisch ist jedenfalls mit dem Kennzeichen des verbotenen Charters Düsseldorf. Wie bereits ausgeführt, ist Kennzeichen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr.5 VereinsG eben nicht die Motorradweste als Ganzes, sondern das verwendete Vereinswappen, das mit einem der verbotenen Kennzeichen identisch ist, dem anderen jedenfalls zum Verwechseln ähnlich i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG ist, weil alle wesentlichen und prägenden Merkmale wie der weiße, behelmte Totenkopf, die rechtsseitigen Engelsflügel sowie die Schriftzüge und deren Anordnung mit denjenigen des Kennzeichens des verbotenen Hamburger Charters übereinstimmen. Bei dieser Sachlage ist eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nur gerechtfertigt, wenn trotz der Verwendung des "verbotenen Kennzeichens" durch Zusätze eindeutig klargestellt wird, dass nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden soll. Das kann indes nur in einer solchen Weise erfolgen, dass direkt am Kennzeichen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem unterscheidende Zusätze angebracht werden, so dass auch für einen unbefangenen, außenstehenden und nicht genau prüfenden Betrachter (vgl. zu diesem Maßstab jüngst BGH NJW 2005, 3223 ff. zum vergleichbaren § 86a Abs. 2 S. 2 StGB; zuvor schon BGH NJW 2002, 3186, 3188) [BGH 31.07.2002 - 3 StR 495/01] ohne weiteres erkennbar ist, dass nicht der Eindruck des verbotenen Originalkennzeichens vermittelt werden soll. An solchen Unterscheidungsmerkmalen, die zwangsläufig zusammen mit dem verbotenem Kennzeichen wahrgenommen werden müssen, fehlt es hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts völlig. Die Aufnäher auf der Vorderseite der Kutte sind dazu offensichtlich nicht geeignet, weil sie häufig - etwa bei Motorradfahrten, aber auch sonst abhängig vom Blickwinkel - gerade nicht zusammen mit dem Kennzeichen wahrgenommen werden können (ebenso OVG Rheinl.-Pfalz a. a. O. mit recht eingehender Darstellung der scheinbar abweichenden Entscheidung des BayObLG vom 8.3.2005, a. a. O., der allerdings eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde lag).
2.
Auch die Annahme einer vorsätzlichen Begehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Ablehnung eines Verbotsirrtums nicht rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war dem Angeklagten bekannt, dass das Tragen der Kutte möglicherweise gegen das Kennzeichenverbot des Vereinsgesetzes verstoßen könnte. Er wusste weiter, dass eine unter seiner Mitwirkung zustande gekommene Absprache mit der Polizei bestand, bis zur Klärung der Rechtsfragen nach dem VereinsG auf das Tragen der Kutte mit dem Vereinswappen zu verzichten. Schließlich informierte sich der Angeklagte ständig über die aktuelle Rechtslage. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Darstellung der Verteidigung nicht gefolgt ist, die Vereinbarung mit der Polizei habe sich nur auf die polizeirechtliche Seite bezogen. Denn für eine solche Interpretation fehlt es an jedem Anhaltspunkt, zumal der Angeklagte selbst sich nach den Urteilsgründen nicht einmal darauf berufen hat, er habe geglaubt, das Tragen der Kutte mit dem problematischen Wappen sei nicht strafbar.
Deshalb konnte vorliegend auch dahinstehen, ob das Vorbringen der Verteidigung überhaupt geeignet sein konnte, einen Verbotsirrtum zu begründen. Denn grundsätzlich erfordert Unrechtseinsicht nicht die Kenntnis von der Strafbarkeit des eigenen Tuns, sondern es genügt die Einsicht, dass das Tun gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rn. 3 zu § 17 StGB m. w. N.).
3.
Auch im Rechtsfolgenausspruch deckt die Revision keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.
Zur Klarstellung hat der Senat allerdings die Liste der angewandten Vorschriften geändert, weil § 9 Abs. 1 S. 1 VereinsG keine Anwendung findet, da strafbarkeitsbegründende Norm unmittelbar § 20 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 VereinsG ist. Der Heranziehung von § 9 Abs. 1 S. 1 VereinsG bedarf es nicht; es fehlt insoweit auch an einer Verweisung in § 20 VereinsG.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.