Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.05.1992, Az.: 2 W 47/92
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 25.05.1992
- Aktenzeichen
- 2 W 47/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1992:0525.2W47.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 21.02.1992 - AZ: 10 O 380/91
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts . den Richter am Oberlandesgericht . sowie den Richter am Landgericht . am 25. Mai 1992 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.02.1992 festgesetzte Streitwert abgeändert. Der Streitwert wird auf 20.625,00 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 21.02.1992 den Streitwert auf 16.500,00 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist nicht eindeutig geklärt, wie der Streitwert bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses zu bestimmen ist, wenn gleichzeitig rückständiger Mietzins eingefordert wird.
Teilweise wird angenommen, daß der Betrag des rückständigen Mietzinses zum Wert der Feststellungsklage (§ 16 Abs. 1 GKG) hinzuzurechnen sei (Drischler/Oestreich/Heun/Haupt: Streitwertkommentar, "Mietstreitigkeiten" zu VI. a. E.; Hillach/Rohs: Handbuch des Streitwerts, 7. Aufl., § 159; Markl: GKG, § 16 Rdnr. 15).
Demgegenüber wird von Egon Schneider (Streitwert, 9. Aufl., Rdnr. 1753) eine Addition beider Teilwerte unter Berufung auf die Entscheidung OLG Karlsruhe, Justiz 80, 272, abgelehnt. Das OLG Karlsruhe hat dazu ausgeführt, daß derselbe Streitgegenstand vorliege, da sich die Feststellungsklage auf das gesamte Rechtsverhältnis beziehe.
Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung und rechnet gem. § 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG dem Wert des Feststellungsantrages (§ 16 Abs. 1 GKG) den des Leistungsantrags auf rückständigen Mietzins hinzu.
Vom Bundesgerichtshof ist die Problematik -; soweit ersichtlich -; noch nicht behandelt worden. Die vom OLG Karlsruhe in Bezug genommene Entscheidung BGH, MDR 70, 127 betraf das Zusammentreffen einer Leistungsklage auf Maklerprovision mit einer Klage auf Feststellung, daß die ausgesprochene Kündigung des Makleralleinauftrages unwirksam sei. Die Begründung des BGH, eine Zusammenrechnung der Werte sei nicht vorzunehmen, da derselbe Streitgegenstand sonst mehrfach erfaßt würde, paßt jedoch nicht bei Dauerschuldverhältnissen, die in der Zukunft fortwirken. Die Feststellung, daß ein Mietverhältnis besteht und damit auch für die Zukunft Rechte und Pflichten begründet, betrifft einen anderen Streitgegenstand als eine Leistungsklage, mit der Mietzinsrückstände aus der Zeit vor Klagerhebung geltendgemacht werden.
Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist vielmehr die Fallkonstellation, daß auf Feststellung des Bestehens einer Pflicht zur Rentenzahlung und gleichzeitig auf Zahlung einzelner Rentenbeträge geklagt wird. Hier hat der BGH die Streitwerte des Leistungsantrages und des Feststellungsantrages zusammengerechnet (BGHZ 2, 74, 77), weil mit der Leistungsklage "ein anderer Gegenstand, mindestens aber eine andere Rechtsschutzhandlung" verlangt als mit der Feststellungsklage.
Ohne eine Zusammenrechnung der Werte von Zahlungs- und Feststellungsantrag ergäben sich Ergebnisse, die nicht zu überzeugen vermögen. So stellt sich die Frage, wie der Streitwert bemessen werden soll, wenn die geforderten Mietrückstände eine Jahresmiete übersteigen und damit über den Betrag hinausgehen, der nach § 16 Abs. 1 GKG für den Feststellungsantrag anzusetzen ist. Legt man allein den -; höheren -; Zahlungsantrag zugrunde, so wurde damit der Feststellungsantrag mit Null bewertet werden, was seiner Bedeutung -; insbesondere für zukünftige Leistungen des Mieters -; nicht gerecht wird. Probleme ergäben sich auch für die Kostenverteilung, wenn etwa der Feststellungsantrag Erfolg hätte, die Zahlungsklage jedoch abgewiesen würde.
Die Werte für den Feststellungsantrag (16.500,00 DM) und für den Zahlungsantrag (4.125,00 DM) waren somit zu addieren, so daß sich ein Streitwert von 20.625,00 DM ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.