Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16f Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Personen, die in einer nach § 16e geförderten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 16e geförderten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.