§ 1 GebOBöKursM
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Niedersächsischen Börse zu Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- GebOBöKursM,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710000800000
(1) Kursmaklerinnen und Kursmakler sind berechtigt, Gebühren für ihre in amtlicher Eigenschaft getätigten Börsengeschäfte in Werten, die an der Niedersächsischen Börse zu Hannover zum amtlichen Handel zugelassen sind, zu erheben.
(2) Die Gebühren sind Höchstgebühren.