Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 GebOBöKursM

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Niedersächsischen Börse zu Hannover
Redaktionelle Abkürzung
GebOBöKursM,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710000800000

(1) Kursmaklerinnen und Kursmakler sind berechtigt, Gebühren für ihre in amtlicher Eigenschaft getätigten Börsengeschäfte in Werten, die an der Niedersächsischen Börse zu Hannover zum amtlichen Handel zugelassen sind, zu erheben.

(2) Die Gebühren sind Höchstgebühren.