§ 2 GebOBöKursM
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Niedersächsischen Börse zu Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- GebOBöKursM,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710000800000
(1) Bei Börsengeschäften in Aktien, Bezugsrechten auf Aktien und Optionen auf Aktien beträgt die Gebühr 0,8 ‰ vom ausmachenden Betrag.
(2) Bei Börsengeschäften in festverzinslichen Wertpapieren (Rentenpapiere) mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) beträgt die Gebühr bei Beträgen mit einem Nennwert
bis nominal 25.000 Euro | 0,75 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 0,75 Euro |
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über nominal 25.000 Euro bis nominal 50.000 Euro | 0,40 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 18,75 Euro, |
über nominal 50.000 Euro bis nominal 125.000 Euro | 0,28 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 20 Euro, |
über nominal 125.000 Euro bis nominal 250.000 Euro | 0,26 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 35 Euro, |
über nominal 250.000 Euro bis nominal 500.000 Euro | 0,16 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 65 Euro, |
über nominal 500.000 Euro bis nominal 1 000.000 Euro | 0,12 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 80 Euro, |
über nominal 1.000.000 Euro bis nominal 2.500.000 Euro | 0,08 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 120 Euro, |
über nominal 2.500.000 Euro | 0,06 ‰ vom Nennwert, mindestens aber 200 Euro. |
Bei Rentenpapieren, die nicht auf Euro lauten, ist der Nennwert in Euro umzurechnen.
(3) Bei Null-Coupon-Anleihen und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennbetrages nicht möglich ist, wird die Gebühr entsprechend Absatz 2 auf der Grundlage des ausmachenden Betrages des Geschäfts berechnet.
(4) Die Mindestgebühr beträgt 0,75 Euro für jeden Schluss.