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  • ab 19.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 2 GebOBöKursM

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Niedersächsischen Börse zu Hannover
Redaktionelle Abkürzung
GebOBöKursM,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710000800000

(1) Bei Börsengeschäften in Aktien, Bezugsrechten auf Aktien und Optionen auf Aktien beträgt die Gebühr 0,8 ‰ vom ausmachenden Betrag.

(2) Bei Börsengeschäften in festverzinslichen Wertpapieren (Rentenpapiere) mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) beträgt die Gebühr bei Beträgen mit einem Nennwert

bis nominal 25.000 Euro 0,75 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 0,75 Euro
über nominal 25.000 Euro
bis nominal 50.000 Euro
0,40 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 18,75 Euro,
über nominal 50.000 Euro
bis nominal 125.000 Euro
0,28 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 20 Euro,
über nominal 125.000 Euro
bis nominal 250.000 Euro
0,26 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 35 Euro,
über nominal 250.000 Euro
bis nominal 500.000 Euro
0,16 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 65 Euro,
über nominal 500.000 Euro
bis nominal 1 000.000 Euro
0,12 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 80 Euro,
über nominal 1.000.000 Euro
bis nominal 2.500.000 Euro
0,08 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 120 Euro,
über nominal 2.500.000 Euro 0,06 ‰ vom Nennwert,
mindestens aber 200 Euro.

Bei Rentenpapieren, die nicht auf Euro lauten, ist der Nennwert in Euro umzurechnen.

(3) Bei Null-Coupon-Anleihen und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennbetrages nicht möglich ist, wird die Gebühr entsprechend Absatz 2 auf der Grundlage des ausmachenden Betrages des Geschäfts berechnet.

(4) Die Mindestgebühr beträgt 0,75 Euro für jeden Schluss.