Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 14.09.2016, Az.: 1 B 149/16
Fahrerlaubnisentziehung; Ordnungswidrigkeit; Rechtskraft; voriger Stand; Wiederaufnahmeantrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 14.09.2016
- Aktenzeichen
- 1 B 149/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft des Ordnungswidrigkeitenbescheids und Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige Ordnungswidrigkeitenentscheidung nicht bestanden.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L. Mit Bescheid vom 25.05.2016 entzog ihm die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis, da für ihn 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Sie forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, seinen Führerschein bis zum 02.06.2016 abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro an.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 15.06.2016 Klage (1 A 148/16) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er habe gegen den zuletzt berücksichtigten Bußgeldbescheid vom 29.02.2016 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes unverschuldet nicht rechtzeitig Einspruch erheben können. Da die Stadt K. als zuständige Bußgeldbehörde seinem Wiedereinsetzungsgesuch stattgegeben habe, gelte für ihn bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Unschuldsvermutung. Sein Einspruch werde auch erfolgreich sein. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Geschwindigkeitsmessung, müsse der Bußgeldbescheid aufgehoben werden.
Er beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 148/16) gegen den Bescheid vom 29.02.2016 anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das erfolgreiche Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers könne allenfalls dann zu dessen Gunsten berücksichtigt werden, wenn bereits jetzt davon auszugehen sei, dass der Bußgeldbescheid aufgehoben werde und es deshalb unbillig wäre, an der Fahrerlaubnisentziehung festzuhalten. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe daher zu Recht den zuletzt für den Antragsteller im Fahreignungsregister eingetragenen einen Punkt berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die unter Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25.05.2016 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG statthaft. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen eines Punktestands von mindestens acht Punkten im Fahreignungsregister keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfordert eine Abwägung zwischen dem anerkannten öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme verschont zu bleiben. Dabei kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Betracht, wenn diese bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.
Nach der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts waren im Erlasszeitpunkt der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller vor Inkrafttreten der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes zum 01.05.2014 zwei rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeiten mit jeweils drei Punkten im Verkehrszentralregister (jetzt: Fahreignungsregister) eintragen. Diese insgesamt sechs Punkte wurden in nicht zu beanstandender Weise zum 01.05.2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG auf drei Punkte umgerechnet. Nach dem 01.05.2014 wurden fünf weitere rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeiten mit jeweils einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Die letzte Eintragung betrifft eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften vom 30.11.2015; die Rechtskraft des diesbezüglichen Bußgeldbescheids vom 29.02.2016 trat am 17.03.2016 ein. Danach ergab sich ein berücksichtigungsfähiger Punktestand von acht Punkten. Im Hinblick auf § 29 Abs. 6 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 StVG bestand für keine dieser Eintragungen Tilgungsreife
Der Antragsteller hat auch die notwendigen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG durchlaufen. Er wurde am 17.02.2015 von der Antragsgegnerin wegen eines Punktestands von vier Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG ermahnt und darauf hingewiesen, dass er nach § 4 a FeV freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen und hierdurch eine Reduzierung seiner Punkte um einen Punkt erreichen könne. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Am 29.05.2015 wurde er von der Antragsgegnerin wegen eines Punktestands von sieben Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt und darauf hingewiesen, dass ihm bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Damit galt der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Antragsgegnerin hatte ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass sie insoweit Ermessen auszuüben hatte.
Nichts anderes folgt daraus, dass die Stadt K. dem Antragsteller hinsichtlich des Bußgeldbescheids vom 29.02.2016 mit Schreiben vom 02.08.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Hierdurch wurde zwar die Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 29.02.2016 durchbrochen und es stellt sich die Frage, ob mit Blick auf § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bereits ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag gegen einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegensteht (so OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2015 - 1 S 71.14 -, juris) oder ob der nach der Wiedereinsetzung zulässige Einspruch darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein muss (so VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2012 - V 5 1034/12 -, Rn. 23; wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 11 CS 12.27 - und VG Augsburg, Beschluss vom 13.06.2013 - Au 7 S 13.746 -, jeweils zitiert nach juris). Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an.
Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Antragsteller von der Stadt K. erst mit Schreiben vom 02.08.2016 und damit nach Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid vom 25.05.2016 gewährt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist aber der Erlasszeitpunkt der Entziehungsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt war der Bußgeldbescheid vom 29.02.2016 rechtskräftig und das Wiederaufnahmeverfahren vom Antragsteller noch nicht beantragt. Ein entsprechender Antrag wurde erst unter dem 15.06.2016 gestellt. Wird - wie hier - ein zunächst rechtskräftig abgeschlossenes Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Antrag des Betroffenen nachträglich wiederaufgenommen, bewirkt dieses die Zurückversetzung des Bußgeldbescheids in den Zustand der Rechtshängigkeit. Die Beseitigung der rechtlichen Folgen des Bußgeldbescheids hat indes nicht zur Folge, dass auch Entscheidungen, die außerhalb des von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahrens in der Zeit zwischen der früheren Rechtskraft des Bußgeldbescheids und der Wiederaufnahme ergangen sind, rückwirkend so zu beurteilen wären, als habe bei Erlass der damals rechtskräftige Bußgeldbescheid nicht vorgelegen. Insoweit folgt die Einzelrichterin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seinem Beschluss vom 26.01.2009 (12 ME 316/08, juris, unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 10.06.2008 - 12 ME 87/08 -). Dies hat in dem zitierten Beschluss weiter ausgeführt, gerade weil es bei den Regelungen des Verkehrsverwaltungsrechts zur Fahrerlaubnisentziehung, die einen präventiven Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern verfolgen würden, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme, spreche das Interesse an der Rechtssicherheit dafür, dass die Wiederaufnahme eines - in jenem Fall strafgerichtlichen Verfahrens - hier Bußgeldverfahrens eine zwischenzeitlich ergangene behördliche Maßnahme nicht nachträglich rechtswidrig werden lasse. Eine Einschränkung sei allerdings dann geboten, wenn bereits bei Erlass der verwaltungsbehördlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die rechtskräftige (strafgerichtliche Entscheidung) Bußgeldentscheidung inhaltlich unrichtig sei. Dies war hier nicht der Fall.
Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin vor der Fahrerlaubnisentziehung mit Schreiben vom 15.04.2016 angehört. Er hat von seinem Anhörungsrecht allerdings keinen Gebrauch gemacht. Er hat erst im vorliegenden Verfahren behauptet, die dem Bußgeldbescheid vom 29.02.2016 zugrunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe auf einer falschen Messung. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag von der Antragsgegnerin bei Erlass des Entziehungsbescheids noch nicht berücksichtigt werden konnte, enthält er auch keine begründeten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidung, denn er ist nicht näher unsubstantiiert.
Soweit sich der im Hinblick auf den Entziehungsbescheid umfassend gestellte Eilrechtsschutzantrag auch auf die Anordnung bezieht, den Führerschein abzugeben, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antrag hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise begründet, indem sie ausgeführt hat, im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Führerschein alsbald abgegeben werde, um dessen eventuellen Missbrauch durch den Antragsteller als Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr zu verhindern. Der Antrag ist auch unbegründet. Die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV.
Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds SOG statthaft. Er hat jedoch gleichfalls keinen Erfolg, denn die Zwangsgeldandrohung wird sich im Klageverfahren auf der Grundlage von §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 70 Nds. SOG als rechtmäßig erweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ - Beilage 2013., 57 ff.). Danach ist im Klageverfahren bei einem Streit um eine Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen. Dieser wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der gerichtlichen Eilentscheidung halbiert. Eine Erhöhung des Streitwerts durch die Zwangsgeldandrohung erfolgt nicht (Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog, a.a.O.).