§ 35a NHG - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann der Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.