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Art. 3 ApoAVÄndStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. 3Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde. (1)

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 363) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Magdeburg, den 24.02.2021

Für das Land Sachsen-Anhalt

Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Petra  G r i m m - B e n n e

Hamburg, den 15.03.2021

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Präses der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Dr. Melanie  L e o n h a r d

Hannover, den 16.02.2021

Für das Land Niedersachsen

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Dr. Bernd  A l t h u s m a n n