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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchPStAWiStS - I.

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SchPStAWiStS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000004

Um eine intensive Bearbeitung der Wirtschaftsstrafsachen zu gewährleisten, ist es erforderlich, bei einigen Staatsanwaltschaften des Landes Schwerpunkte für die Bearbeitung der Wirtschaftsstrafsachen zu bilden.

Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften bestimme ich, und zwar, soweit die Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, gemäß § 143 Abs. 4 GVG:

  1. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Braunschweig für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,

  2. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim,

  3. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Oldenburg für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück,

  4. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stade für die Landgerichtsbezirke Lüneburg, Stade und Verden.