(1) Wirtschaftsstrafsachen im Sinne dieser AV sind Verfahren, die eine der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG aufgeführten Straftaten zum Gegenstand haben, wenn nach § 74 Abs. 1 GVG voraussichtlich das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist.
(2) Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, daß
- bei einer ausschließlich auf § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG gegründeten Zuständigkeit besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens zur Beurteilung des Falles nicht erforderlich sind oder
- das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges nicht in Betracht kommt.
Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in diesen Fällen das Verfahren jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll er von dieser Befugnis jedoch nicht Gebrauch machen, wenn der Abschluß des Verfahrens durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.
(3) Neben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden, namentlich wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen läßt (z.B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Sie wird von sich aus nur im Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.