SchPStAWiStS,NI - SchwerpunktStA Wirtschaftsstrafsachen

Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SchPStAWiStS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000004

AV d. MJ v. 15.12.1982 (7036-307.20)

Vom 15. Dezember 1982 (Nds. Rpfl. 1983 S. 10)

- VORIS 30800 00 00 00 004 -

Abschnitt 1 SchPStAWiStS - I.

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SchPStAWiStS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000004

Um eine intensive Bearbeitung der Wirtschaftsstrafsachen zu gewährleisten, ist es erforderlich, bei einigen Staatsanwaltschaften des Landes Schwerpunkte für die Bearbeitung der Wirtschaftsstrafsachen zu bilden.

Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften bestimme ich, und zwar, soweit die Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, gemäß § 143 Abs. 4 GVG:

  1. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Braunschweig für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,

  2. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim,

  3. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Oldenburg für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück,

  4. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stade für die Landgerichtsbezirke Lüneburg, Stade und Verden.

Abschnitt 2 SchPStAWiStS - II.

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SchPStAWiStS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000004

(1) Wirtschaftsstrafsachen im Sinne dieser AV sind Verfahren, die eine der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG aufgeführten Straftaten zum Gegenstand haben, wenn nach § 74 Abs. 1 GVG voraussichtlich das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist.

(2) Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, daß

  • bei einer ausschließlich auf § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG gegründeten Zuständigkeit besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens zur Beurteilung des Falles nicht erforderlich sind oder
  • das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges nicht in Betracht kommt.

Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in diesen Fällen das Verfahren jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll er von dieser Befugnis jedoch nicht Gebrauch machen, wenn der Abschluß des Verfahrens durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.

(3) Neben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden, namentlich wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen läßt (z.B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Sie wird von sich aus nur im Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.

Abschnitt 3 SchPStAWiStS - III.

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SchPStAWiStS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000004

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft fügt im Schriftverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz
"Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen"
bei.

Abschnitt 4 SchPStAWiStS - IV.

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
SchPStAWiStS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000004

Die AV tritt mit Wirkung vom 1.1.1983 in Kraft. Gleichzeitig wird die AV vom 28.7.1971 - Nds. Rpfl. S. 182 - zuletzt geändert und neu gefaßt durch die AV vom 28.12.1978 - Nds. Rpfl. 1979 S. 8 - aufgehoben.