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Abschnitt 58 VGO - 58. Zählkarte, Tabellen St 2, St 4 bis St 6

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Gefangene, die sich am 31.3. des Jahres um 24 Uhr im Vollzug der Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung befinden oder zu diesem Zeitpunkt vorübergehend abwesend sind (Nr. 5), werden in einer Zählkarte (Vordruck 65) erfasst, die dem Statistischen Landesamt zur Erstellung der Tabellen St 2, St 4 bis St 6 in der in Nummer 57 Abs. 2 bezeichneten Ordnung bis zum 30.4. übermittelt wird.

(2) Die Anzahl der Zählkarten muss mit den in der Monatsstatistik (Nr. 57) dargestellten Bestandszahlen zuzüglich des Bestandes der am letzten Tag vorübergehend abwesenden Gefangenen übereinstimmen.