§ 1 NdsAGBDG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (NdsAGBDG)
- Amtliche Abkürzung
- NdsAGBDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412020000000
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, die in den gemäß § 45 des Bundesdisziplinargesetzes gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie können wiederbestellt werden.
(2) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(3) Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten im Land Niedersachsen sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Für die vor dem 31. Dezember 2014 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer endet die Amtsperiode am 31. Dezember 2015.