§ 1 NdsAGBDG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (NdsAGBDG)
- Amtliche Abkürzung
- NdsAGBDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412020000000
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, die als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den gemäß § 45 des Bundesdisziplinargesetzes gebildeten Fachspruchkörpern der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts mitwirken, werden von dem bei den Gerichten gemäß § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Ausschuss gewählt.
(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt für die erstmalig vorzunehmenden Wahlen und sodann in jedem vierten Jahr für jedes Gericht eine Vorschlagsliste für die nach Absatz 1 vorzunehmende Wahl auf. Die Listen sollen mindestens die doppelte Anzahl der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts als erforderlich bezeichneten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Wahlvorschläge ausweisen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten im Lande können für die aufzustellenden Listen Vorschläge unterbreiten; alle Vorschläge sind bei der Listenaufstellung zu berücksichtigen. In den Listen sind die Wahlvorschläge nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.
(3) Das Wahlverfahren richtet sich nach § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung.