Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.09.2006, Az.: 4 B 6281/06
Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung zum Aushub einer Baugrube für den Neubau von Wohnhäusern; Beeinträchtigung des Nachbarschutzes durch eine geplante Riegelbebauung mit erdrückender Wirkung; Fehlende Einfügung einer Baumaßnahme in die nähere Umgebung; Städtebauliche Vertretbarkeit einer Befreiung zur Unterschreitung der festgesetzten Straßenfluchtlinie
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.09.2006
- Aktenzeichen
- 4 B 6281/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 29854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2006:0928.4B6281.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 3 BauGB
- § 34 Abs. 2 BauGB
- § 3 BauNVO
- § 15 BauNVO
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO
- § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Teilbaugenehmigung
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer -
am 28. September 2006
durch
die Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung, die den Aushub der Baugrube für den Neubau von vier Wohnhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten und Tiefgarage freigibt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks F-Straße, das mit einem zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Dem Wohngrundstück der Antragstellerin gegenüber auf der anderen Seite der F-Straße liegt das rd. 5.500 qm große Baugrundstück, das bislang mit einer zweigeschossigen Villa sowie einer künstlichen Burgruine bebaut und im übrigen parkähnlich angelegt war ("Georgenhof"). Das Baugrundstück wird an drei Seiten von den Straßen G-Straße, H-Straße und F-Straße begrenzt. Entlang der F-Straße befinden sich im fraglichen Bereich zwei- bis dreieinhalbgeschossige Wohnhäuser, die in offener Bauweise als Einzel- bzw. Doppelhäuser errichtet sind. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 116 bzw. 700, der beidseitig der F-Straße 8,75 m breite Vorgartenflächen festsetzt.
Unter dem 19.06.06 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen Bauvorbescheid für die Errichtung von vier Wohnhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten. Drei der Wohngebäude sollen entlang der F-Straße mit je drei Voll- und einem Staffelgeschoss errichtet werden. Hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Fluchtlinie um 0,75 m erteilte die Antragsgegnerin eine Befreiung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.08.06 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Vorbescheid, über den noch nicht entschieden ist. Unter den 30.08.06 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung, die den Aushub der Baugrube für das Bauvorhaben freigibt. Über den unter dem 12.09.06 auch gegen die Teilbaugenehmigung erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Bereits am 08.09.06 hatte die Beigeladene mit vorbereitenden Bauarbeiten begonnen.
Am 12.09.06 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die geplante Bebauung sei ihr gegenüber rücksichtslos; sie stelle eine Riegelbebauung dar und habe eine erdrückende Wirkung. Bislang habe sie auf einen Park blicken können, nun entstehe dort eine klotzartige Bebauung, deren Architektur sich nicht in die vom Jugendstil geprägte Umgebung einfüge. Auch die Befreiung von den festgesetzten Fluchtlinien verletze eine drittschützende Norm. Zudem hielten die einzelnen Gebäude des Vorhabens zueinander die vorgeschriebenen Abstände nicht ein.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.08.06 anzuordnen,
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt die angefochtene Genehmigung und ergänzt: Die erteilte Befreiung zur Unterschreitung der festgesetzten Straßenfluchtlinie sei städtebaulich vertretbar, da die planerisch beabsichtigte Situation eines Vorgartenbereichs weitgehend erhalten bleibe. Den Grenzabstand zur hier maßgeblichen Mittellinie der F-Straße halte das Vorhaben ein.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Neben der Gerichtsakte waren die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat.
Der Antrag ist auch ohne die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 VwGO vorgeschriebene Entscheidung der Antragsgegnerin über die Aussetzung der Vollziehung zulässig. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin haben die Beigeladenen mit den Bauarbeiten begonnen. Der Beginn der Bauarbeiten wird allgemein als Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO angesehen.
Das Rechtsschutzbegehren hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klageabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgeabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel eine entscheidende Rolle. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich hier absehen, dass der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird.
Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die Zulassung des Bauvorhabens durch die Bauaufsicht verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Das ist hier nicht der Fall; die erteilte Teilbaugenehmigung verletzt derartig nachbarschützende Vorschriften nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bei Erteilung einer Teilbaugenehmigung gebotene Prüfung nach Inhalt und Umfang nicht mit derjenigen Prüfung gleichzusetzen ist, die bei der Entscheidung über die (Voll)Baugenehmigung vorzunehmen ist. Zwar enthält die Teilbaugenehmigung neben ihrem gestattenden Teil auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilbauarbeiten hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens beinhaltet. Dies besagt jedoch lediglich, dass die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens zwangsläufig voraussetzt, dass hierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des gesamten Projekts mitgeprüft werden muss; denn die Erteilung einer Teilbaugenehmigung wäre sinnwidrig, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Dennoch ist die Baubehörde nicht gehalten, schon bei Erteilung der Teilbaugenehmigung die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen und in ihrer Prüfung namentlich auch solche Teile des Gesamtprojekts einzubeziehen, die für die mit der Teilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne Belang sind. Der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen "positiven Gesamturteils" ist vielmehr abhängig vom Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen; er wird daher z.B. bei der Gestattung der Rohbauarbeiten größer sein, als bei der Zulassung des Baugrubenaushubs. Eine andere Betrachtungsweise würde dem (beschränkten) Regelungsgehalt der Teilbaugenehmigung sowie dem Verhältnis zwischen ihrem gestattenden und feststellenden Teil nicht gerecht werden (so OVG Münster, Bes. v. 03.04.96 - 11 B 523/96 - , BRS 58 Nr. 150).
Bei Erteilung der hier vorliegenden Teilbaugenehmigung für die Erdarbeiten wird regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt ( so OVG Münster, a.a.O.). Die von der Antragstellerin ebenfalls gewünschte Überprüfung, ob das Vorhaben die als nachbarschützend anerkannten Grenzabstandsvorschriften einhält, erlaubt die erteilte Teilbaugenehmigung jedenfalls nicht. Nach den in Vorbescheidsverfahren vorgelegten und genehmigten Abstandsplänen geht das Gericht jedoch davon aus, dass das dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegende Haus 3 den vorgeschriebenen Abstand zur hier nach § 9 Abs. 1 NBauO maßgeblichen Mittellinie der F-Straße einhalten wird. Ob dies auch für die Abstände der geplanten Gebäude zueinander gelten wird, ist für den Rechtsschutz der Antragstellerin irrelevant: § 10 NBauO vermittelt keinen Nachbarschutz (Große-Suchsdorf, Lindorf .Schmaltz, Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, § 72 RN 56)
Dass das Bauvorhaben nach der Art der geplanten Nutzung nicht mit dem städtebaulichen Planungsrecht vereinbar sein soll, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch das Gericht geht davon aus, dass sich die geplante reine Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Insoweit beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. Das Gericht geht bei der gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials und eigener Ortskenntnis davon aus, dass das Baugrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens einem reinen Wohngebiet entspricht. Da die Beigeladene die Errichtung von vier Mehrfamilienwohnhäusern plant, fügt sich ihr Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung ohne weiteres ein.
Eine Unzulässigkeit des Vorhabens könnte sich daher allenfalls aus der Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB auf § 15 BauNVO ergeben, wenn zu befürchten ist, dass von der baulichen Anlage Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) und daher das subjektiv-rechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen. Derartige Störungen hat die Antragstellerin jedoch nicht geltend gemacht, sie sind dem Gericht auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche kann die Antragstellerin nicht erfolgreich rügen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine Befreiung von der festgesetzten straßenseitigen Fluchtlinie erteilt. Setzt ein Bebauungsplan gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen fest - entsprechendes gilt für Fluchtlinien -, kommt diesen Festsetzungen noch nicht aus sich heraus und kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion zu ( vgl. BVerwG, Bes. v. 23.06.95 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; Bes. v. 19.10.95 - 4 B 215. 95 -, BRS 57 Nr. 219 ). Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung darauf gerichtet sind, dem Schutze des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Das Gericht hat daher im Wege einer Auslegung des Fluchtlinienplans zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin als Plangeberin die Festsetzungen zu den Fluchtlinien entlang der F-Straße mit Nachbarschutz hat ausstatten wollen.
Mit Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen oder Fluchtlinien wird der Plangeber zunächst das Plangebiet städtebaulich ordnen und ein einheitliches Straßenbild gewährleisten wollen. Die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung seines Grundstücks sowie an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands werden durch die Abstandflächenvorschriften der §§ 7 ff NBauO mit nachbarschützender Wirkung berücksichtigt. Regelmäßig hat der Plangeber deshalb keine Veranlassung, den schon durch diese Vorschriften gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich noch durch die Festsetzung von Baugrenzen oder Fluchtlinien zu sichern, und verfolgt mit diesen Festsetzungen im allein öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten. Anhaltspunkte, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Festsetzung gleich breiter Vorgartenflächen beidseitig der F-Straße allein einen einheitlichen, großzügig begrünten Straßenbild geschuldet ist.
Soweit die Antagstellerin rügt, die Massierung des Bauvorhabens führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Grundstücks im Sinne einer "erdrückenden Wirkung", kann dies anhand der bislang allein streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung für den Aushub der Baugrube nicht überprüft werden. Dennoch sind folgende Ausführungen veranlasst: Die Rechtsprechung nimmt bei baulichen Anlagen eine "erdrückende Wirkung" nur an in Fällen, in denen das Bauvorhaben zu einer Abriegelung des Nachbargrundstücks (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.88- 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164) führt oder ein Gefühl des Eingemauertseins (OVG Münster, Urt. v. 14.01.94 - 7 A 2002/92 - BRS 56 Nr. 196) bzw. eine Gefängnishof - Situation (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.04.97 - 1 L 7286/95 - BRS 59 Nr. 164) entsteht. Davon kann aber angesichts der zwischen den geplanten Gebäuden verbleibenden Freiflächen und der Weite der Straßenraums - inklusive Vorgärten ist die F-Straße ungefähr 25 m breit - keine Rede sein. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerinden lange Zeit genossenen, unverstellten Blick über ein nur geringfügig bebautes, parkähnlich angelegtes Grundstück mit altem Baumbestand und die sich daraus ergebende Großzügigkeit nicht mehr missen will. Die nun entstehende "Enge" ergibt sich aber gerade aus der Auffüllung einer Baulücke entsprechend der Umgebungsbebauung, mit der die Antragstellerin rechnen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht Kammer den Streitwertkatalog der Bausenate des Nds. OVG nach dem 01.01.2002 zugrunde und bewertet die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung seines Wohnhauses mit 10.000 EUR. Für das hier vorliegende Eilverfahren ist dieser Wert zu halbieren.