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  • ab 07.12.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NotSchlRdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Fleischhygiene; Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes
Redaktionelle Abkürzung
NotSchlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

1.1 Für Notschlachtungen außerhalb eines Schlachthofs gelten die Regelungen nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59; Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16; Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12; 2021 Nr. L 302 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27). Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt prüft die Einhaltung dieser Anforderungen und/oder die Plausibilität der entsprechenden Angaben und Unterlagen.

1.1.1 Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. 2. 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 der Kommission vom 26. 4. 2021 (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), darf abweichend von Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44; Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10 .2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt im Fall einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebes durchführen.

1.1.2 Zur Vermeidung länger anhaltender Schmerzen und Leiden verunfallter Tiere wurden, mit dem Ziel der schnellen Verfügbarkeit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes, in Niedersachsen auf der Grundlage des § 2a Tier-LMÜV durch die Bezugsbekanntmachung alle approbierten Tierärztinnen und Tierärzte zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachtbetrieben ernannt.

1.2 Nach erfolgter Schlachttieruntersuchung, die eine Allgemeinuntersuchung mit Erfassung der Körpertemperatur beinhalten sollte, ist für schlachttaugliche Tiere von der oder dem die Schlachttieruntersuchung durchführenden amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt die Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. 12. 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. EU Nr. L 442 S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1219 der Kommission vom 14. 7. 2022 (ABl. EU Nr. L 188 S. 75), auszustellen.

1.2.1 Unter Nummer 4 der Veterinärbescheinigung sind von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt, die oder der die Schlachttieruntersuchung durchführt, alle (sonstigen) zweckdienlichen Angaben einzutragen. Hierzu zählen insbesondere solche Informationen, die für die Fleischuntersuchung relevant sein können, wie etwa die gemessene Körpertemperatur.

1.2.2 Unter Nummer 5 Abs. 2 dieser Veterinärbescheinigung erklärt die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt, wann (Datum und Uhrzeit) das Tier geschlachtet wurde und dass die Schlachtung und das Ausbluten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Diese Aussagen sind nur möglich, wenn die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Schlachtung anwesend war.

1.2.3 Soweit zwischen der Schlachtung des Tieres und der geplanten Ankunft am Schlachtbetrieb mehr als 2 Stunden liegen, ist von Beginn des Transportes an eine Kühlung erforderlich. Soweit die Witterungsverhältnisse dies zulassen, ist jedoch eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

1.2.4 Die von der oder dem die Schlachttieruntersuchung durchführenden amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt in der Veterinärbescheinigung gemachten Angaben, die für die Fleischuntersuchung relevant sein können, sind im Rahmen der Fleischuntersuchung zu berücksichtigen.

1.2.5 Aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist von der oder dem die Fleischuntersuchung durchführenden amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt anhand der im Rahmen der Fleischuntersuchung erhobenen Befunde eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des unter Nummer 5 Abs. 3 der o. g. Veterinärbescheinigung anzugebenden Grundes der Notschlachtung durchzuführen und zu dokumentieren. Hierzu ist das "Zusatzdokument zur Plausibilitätsprüfung der Angaben nach Nummer 5 Abs. 3 der Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235" im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden (Anlage).

1.2.6 In Fällen, in denen eine Plausibilität zwischen dem Ergebnis der Schlachttieruntersuchung und den Befunden der Fleischuntersuchung nicht gegeben ist, ist die Notwendigkeit der Durchführung einer bakteriologischen Untersuchung zu prüfen.

1.2.7 Soweit sich aus Plausibilitätsprüfungen wiederholt Hinweise auf Unstimmigkeiten in Bezug auf eine durch die Bezugsbekanntmachung zur amtlichen Tierärztin oder zum amtlichen Tierarzt ernannte Person ergeben, ist dem ML darüber unter Vorlage einer entsprechenden Dokumentation zu berichten.

1.2.8 Nach einer Notschlachtung verbleibt das Magen-Darm-Paket in der Regel länger im Tierkörper. Hierdurch besteht die Gefahr des Übergangs von Keimen aus dem Magen-Darm-Paket in das umliegende Gewebe sowie in das Fleisch. Aus diesem Grund ist im Fall einer Notschlachtung die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen nach Artikel 14 Abs. 1 Buchst. b Nummer iii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. 3. 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 131 S. 51; Nr. L 325 S. 183), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 der Kommission vom 23. 9. 2021 (ABl. EU Nr. L 339 S. 84), (bakteriologische Fleischuntersuchung) dann geboten, wenn zwischen Schlachtung und Ausweiden mehr als eine Stunde vergeht.

1.2.9 Bei zielorientierten Probenahmen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans sollten insbesondere Proben von Schlachtkörpern aus Notschlachtungen Berücksichtigung finden.

1.2.10 Blut, welches aus Notschlachtungen stammt, ist gemäß Artikel 10 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1), als Material der Kategorie 3 einzustufen, sofern es von tauglich beurteilten Tieren stammt.

1.2.11 Darüber hinaus sind hinsichtlich des Betäubens und Schlachtens von Tieren die Rechtsvorgaben des Tierschutzes einzuhalten (Verordnung [EG] Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. 9. 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung [ABl. EU Nr. L 303 S. 1; 2014 Nr. L 326 S. 6; 2017 Nr. L 137 S. 40], zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung [EU] 2018/723 der Kommission vom 16. 5. 2028 [ABl. EU Nr. L 122 S. 11], i. V. m. der TierSchlV).

1.2.12 Insgesamt bedingt die Anlieferung von und/oder der weitere Umgang mit notgeschlachteten Tieren in einem Schlachtbetrieb gelenkte organisatorische Maßnahmen, die nachvollziehbar im Rahmen des HACCP-basierten betrieblichen Eigenkontrollsystems beschrieben, praktiziert und dokumentiert werden müssen. Eine Verifizierung durch die zuständige Überwachungsbehörde hat zu erfolgen. Für die kommunale Veterinärbehörde besteht die Möglichkeit, ein interdisziplinäres Team des LAVES zur gemeinsamen Auditierung eines Schlachtbetriebes, der gewerblich und/oder regelmäßig Notschlachtungen durchführt, einzubinden.

1.2.13 Im Falle der Rinderschlachtung hat der Lebensmittelunternehmer die Schlachtung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) als "Notschlachtung" zu melden. Die zuständige Überwachungsbehörde prüft vor dem Hintergrund der Plausibilitätsprüfung zur BSE-Untersuchungspflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1; Nr. L 325 S. 35; 2002 Nr. L 43 S. 27; 2003 Nr. L 214 S. 80; Nr. L 323 S. 14; 2006 Nr. L 283 S. 62; Nr. L 283 S. 63; 2008 Nr. L 117 S. 47; 2015 Nr. L 329 S. 28; 2017 Nr. L 17 S 52; Nr. L 312 S. 93; 2021 Nr. L 398 S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1403 der Kommission vom 16. 8. 2022 (ABl. EU Nr. L 214 S. 1), die korrekte Meldung durch den Lebensmittelunternehmer.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1701)