§ 43 GGO - Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:
- 1.Gesetze,
- 2.Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und
- 3.Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.
(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:
- 1.Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,
- 2.Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,
- 3.Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.
(3) Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:
- 1.das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,
- 2.das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,
- 3.die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.
Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.