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§ 21 NJAG - Ausführung des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    den Inhalt und die Ausgestaltung des Studiums, der praktischen Studienzeiten und der Prüfungsfächer sowie die Feststellung der Studienzeiten,
  2. 2.
    die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der zeitlichen Abfolge und Verlängerung der Stationen sowie des Vorbereitungsdienstes und über die Beurteilung der erbrachten Leistungen,
  3. 3.
    die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu den Prüfungen, die Auswahl und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsverfahren, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung einer Prüfung, insbesondere die Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen.