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Art. 2 FöFoMBOStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Redaktionelle Abkürzung
FöFoMBOStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Bremischen Senatskanzlei hinterlegt, die dem Land Niedersachsen die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Staatsvertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (1)

(2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.

Vom 13. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 280)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 248) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Delmenhorst, den 6. September 2016

Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen
Der Präsident des Senats
Dr. Carsten  S i e l i n g

Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l