Art. 2 FöFoMBOStV - Inkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
- Redaktionelle Abkürzung
- FöFoMBOStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Bremischen Senatskanzlei hinterlegt, die dem Land Niedersachsen die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Staatsvertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (1)
(2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 248) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Delmenhorst, den 6. September 2016
Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen
Der Präsident des Senats
Dr. Carsten S i e l i n g
Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan W e i l