Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.07.2007, Az.: 11 WF 134/07

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.07.2007
Aktenzeichen
11 WF 134/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:0719.11WF134.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 22.03.2007 - AZ: 10 F 211/06 PKH2

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2008, 225-226

In der Familiensache

...

hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 22.3.2007 geändert und wie folgt neu gefasst:

  2. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K..., O..., bewilligt, wobei sie sich an den Kosten aus ihrem Vermögen bis zu einem Betrag von 1 144,- € zu beteiligen hat.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin uneingeschränkte Prozesskostenhilfe bewilligt, obwohl sie über ein Sparguthaben in Höhe von 4 000,- € verfügt.

2

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und in der Sache begründet. Denn die Antragsgegnerin ist verpflichtet, ihr vorhandenes Vermögen bis auf einen Betrag von 2 856,- € für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.

3

Zwar hat die Antragsgegnerin diesen Betrag als Nachzahlung von Blindengeld erhalten, für das grundsätzlich die Vermutung streitet, dass ihm entsprechende finanzielle Belastungen gegenüber stehen (§§ 115 I 3 Nr. 4 ZPO, 1610a BGB), doch hat sie dieses Geld in der Zeit zwischen August 2006 und März 2007 nicht ausgeben müssen, so dass es mittlerweile einzusetzendes Vermögen ist.

4

Dieses Guthaben ist nicht mit einer Darlehenslast in Höhe von 1 578,- € zu verrechnen, die die Antragsgegnerin begründet hat, weil sie im Juli 2006 einen Durchlauferhitzer erworben hat, für den sie monatliche Raten in Höhe von 28,- € aufwendet. Denn wegen des Begriffes des Vermögens verweist § 115 ZPO auf § 90 SGB XII, so dass der sozialhilferechtliche Vermögensbegriff maßgeblich ist (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 49). Nach § 90 SGB XII ist jedoch - von Ausnahmen nach § 90 Abs. 2 SGB XII abgesehen - das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Deshalb wird das Vermögen nicht durch Saldierung von Aktiva und Passiva ermittelt, sondern es gilt das so genannte Bruttoprinzip, nach dem immer auf den konkret zu verwertenden Vermögensgegenstand abzustellen ist. Schulden, die bei einem Hilfeempfänger vorhanden sind, bleiben unberücksichtigt (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 90 Rn. 11 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die bestehende Darlehenslast nicht von dem vorhandenen Guthaben abgezogen werden.

5

Unter Berücksichtigung eines vorhandenen Guthabens in Höhe von 4 000,- € verbleiben nach Abzug der Freibeträge für die Antragsgegnerin und das von ihr betreute Kind einzusetzende 1 144,- €. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung vom 26.4.2007 Bezug genommen.