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§ 15b VO-GO - Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland, zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von einem Schulbesuch im Ausland nicht zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 zurückkehren können, können abweichend von § 2 Abs. 4 bis zum 9. Oktober 2020 in die Qualifikationsphase eintreten, wenn sie zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind.

(2) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.

(3) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 15a Abs. 2 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.