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§ 13 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Für das Land Niedersachsen werden eine Landeswahlleiterin oder ein Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) berufen. Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters wird beim Fachministerium eingerichtet. Die der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zugeordneten Stellen werden im Einvernehmen mit ihr oder ihm besetzt.

(2) Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzer, aus sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und zwei Richterinnen oder Richtern des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.