Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.06.1990, Az.: 7 U 168/89

Unbegründeter Anspruch auf Schadenseratz und Rückabwicklung eines Autokaufvertrags

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.06.1990
Aktenzeichen
7 U 168/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1990:0621.7U168.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 16.06.1989 - AZ: 2 O 30/89

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 1527-1528 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1991, 312 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Amtsgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 1989 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: bis 18.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung ist nicht begründet.

2

Das Landgericht hat mit Recht die Klage auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages der Parteien vom 04.09.1988 über den gebrauchten Pkw Audi 100 Diesel abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung des bar zu entrichtenden Kaufpreisrestes verurteilt.

3

Keiner der vom Kläger angeführten Gründe kann nämlich kaufvertragliche Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche rechtfertigen.

4

1.

Der Kläger hat den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zunächst darauf gestützt, daß an dem Pkw Audi 100 Diesel schon kurze Zeit nach Übergabe erhebliche Mängel aufgetreten sind. Wie der Sachverständige ... in seinem Privatgutachten vom 15.11.1988 festgestellt hat, sind in der Tat an dem - von der Beklagten im Oktober 1988 bereits einmal reparierten - linken Vorderrad und an den Antriebswellen des Pkw Schäden vorhanden. Dem Kläger stehen aber gegen die Beklagte wegen dieser Mängel keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu.

5

a)

Ein Anspruch auf Wandlung scheitert an dem vertraglichen Gewährleistungsausschluß, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch Nachbesserungsansprüchen entgegensteht, weil der Pkw ohne Zustandsbericht verkauft worden ist. Der Anspruch läßt sich auch nicht aus einer angeblichen Garantie herleiten. Der Kläger hat - eher beiläufig, freilich ohne Widerspruch der Beklagten - vorgetragen, der Komplementär der Beklagten habe ihm ein Jahr Garantie auf das Fahrzeug zugesagt. Die Einräumung eines Wandlungsrechts kann daraus aber nicht hergeleitet werden. Die Behauptung über die Garantie ist zu allgemein gehalten und läßt nicht erkennen, auf welche Fahrzeugteile sich die Garantie beziehen und welche Folge im Garantiefall eintreten sollte. Es hätte, die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt, auch nahegelegen, eine Garantieerklärung in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen. Möglicherweise hat der Komplementär der Beklagten bei den Verhandlungen eine Garantie angekündigt, diese jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Davon abgesehen kann üblicherweise aufgrund von Garantiezusagen im Falle eines Defekts nur Reparatur oder Austausch des betroffenen Fahrzeugteils, nicht aber Wandlung beansprucht werden (vgl. Reinking (Eggert, Der Autokauf, 3. Aufl., Rdn. 1105 m.w.N.). Die Beklagte ist auch am 15.10.1988 Beanstandungen des Klägers nachgegangen und hat die Lager des linken Vorderrades erneuert. Das mögliche Fehlschlagen dieser Reparatur und das Verbleiben weiterer Mängel führt indessen nicht zu dem vom Kläger verfolgten Anspruch. Denn auch eine unvollständige oder unsachgemäße Reparatur - wie sie der Kläger pauschal behauptet - hätte zunächst allenfalls erneute Nachbesserungsansprüche oder auf den konkreten Schaden bezogene Ersatzansprüche ausgelöst, nicht aber auf den Kaufvertrag durchgeschlagen. An ein Wiederaufleben der vertraglich ausgeschlossenen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen Fehlschlagens vereinbarter Nachbesserung kann hier nicht gedacht werden. Dafür würde das Fehlschlagen des ersten Nachbesserungsversuchs, das nach dem Vorbringen der Beklagten im übrigen auf einen Materialfehler zurückzuführen sein soll, nicht ausreichen. Der Kläger hätte vielmehr auf die von der Beklagten am 31.10.1988 angebotene weitere Nachbesserung eingehen müssen. Eine zweite Nachbesserung war dem Kläger zuzumuten. Dafür spricht insbesondere, daß die erste Reparatur nicht insgesamt vergebens war. Immerhin hat die Beklagte die Radlager ausgetauscht. Es ist auch nicht vorgetragen, welche Mängel der Kläger am 15.10.1988 beanstandet hatte. Nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 31.10.1988 handelt es sich um andere Mängel als diejenigen, die später im Anwaltsschreiben vom 28.10.1988 zur Begründung des Wandlungsanspruchs aufgeführt waren.

6

b)

Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 463 Satz 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens der Mängel an Vorderrad und Antriebswelle. Der Kläger behauptet nicht, daß der Beklagten diese Mängel bei Verkauf des Pkw bekannt gewesen seien. Die Arglisthaftung könnte mangels positiver Kenntnis der Beklagten nur eingreifen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, den Pkw zu untersuchen, und ihr bei einer Untersuchung die genannten Mängel aufgefallen wären. Eine Untersuchungspflicht des Kraftfahrzeughändlers ist jedoch nur anzunehmen, wenn greifbare Anhaltspunkte für mögliche Schäden vorliegen (BGH NJW 1981, 928, 929 [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 10/80]) [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 10/80]. Es ist keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme vorhanden, daß der Beklagten solche Anhaltspunkte für die Mängel an Vorderrad und Antriebswelle bei Hereinnahme des Fahrzeugs im September 1988 aufgefallen sind. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß der Pkw, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ... entnehmen läßt, bis September 1990 TÜV-abgenommen war. Demnach muß im Zusammenhang mit dem Verkauf des Pkw im September 1988 eine TÜV-Untersuchung und TÜV-Abnahme stattgefunden haben. Von einer Verkehrsunsicherheit des Pkw und auffälligen Anzeichen von Mängeln zu diesem Zeitpunkt kann nicht ausgegangen werden. Die Verschleißschäden an Vorderrad und Antriebswellen gehören nach allem zu den Risiken, die der Kläger mit Erwerb eines gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von etwa 200.000 km zwangsläufig übernommen hat.

7

2.

Der Kläger versucht zu Unrecht, Ansprüche gegen die Beklagte daraus herzuleiten, daß es sich bei dem Pkw um ein gebrauchtes Taxi gehandelt hat. Allein in Betracht kommende Ansprüche aus Arglisthaftung gemäß § 463 Satz 2 BGB sind ausgeschlossen, weil die Beklagte diese Eigenschaft des Fahrzeugs offenbart hat. Einen ausdrücklichen mündlichen Hinweis darauf behauptet die Beklagte allerdings nicht. Auch kann ihrer Ansicht, der Kläger hätte die Art. der Vorbenutzung des Pkw schon an dessen typischer Taxifarbe erkennen müssen, nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist aber dadurch entlastet, daß der Formularkaufvertrag einen auch bei nicht übermäßig sorgfältigem Lesen nicht zu übersehenden Hinweis auf die Taxieigenschaft des Pkw enthält. In der Formularbestellung ist in der vorgedruckten Zeile "das Fahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen genutzt: ja/nein" das Wort "Nein" handschriftlich durchgestrichen. Die Zeile ist zwar kleingedruckt, aber durch einen vor die Zeile gesetzten schwarzen Punkt für den Leser des Formulars auffällig markiert. Sie befindet sich außerdem im unteren Teil des Formulars, so daß der Kläger spätestens bei Unterschriftsleistung darauf stoßen mußte. Ein zusätzlicher mündlicher Hinweis war angesichts dessen nicht erforderlich.

8

3.

Es lassen sich keine Ansprüche des Klägers darauf gründen, daß die tatsächliche Gesamtfahrleistung des Pkw von 201.000 km von der laut Kilometerzähler angezeigten Fahrleistung von nur 186.000 km - die in dem Bestellformular ungenau mit "ca. 180.000" eingetragen ist - um 15.000 km abwich. Eine Zusicherungshaftung der Beklagten gemäß § 463 Satz 1 BGB scheidet aus, weil die Kilometerangabe in dem Vertragsformular nur unter Vorbehalt erklärt worden ist. Die Kilometerzahl ist dort unter der Rubrik "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" eingetragen und bedeutet damit in der Regel nur eine Weitergabe der Angaben des Vorbesitzers, ohne daß der Kraftfahrzeughändler damit eine Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernimmt. Auch die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 463 Satz 2 BGB wegen arglistiger Täuschung über die wirkliche Kilometerleistung sind unter Berücksichtigung des Zustandekommens der Eintragung in das Vertragsformular nicht gegeben. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, hat der Kläger bei Kaufvertragsschluß den Kilometerstand abgelesen und hat sodann der Komplementär der Beklagten - dem die wirkliche Kilometerleistung des Pkw demnach nicht geläufig war - die Angabe in das Formular eingetragen. In die Unterlagen über den Pkw hat der Komplementär der Beklagten anläßlich des Vertragsschlusses für den Kläger erkennbar nicht Einblick genommen, weil sich diese Unterlagen am Tage des Kaufs - einem Sonntag - in den verschlossenen Geschäftsräumen der Beklagten befanden. Auch wenn sich der Komplementär der Beklagten sicherlich Zugang zu den Unterlagen hätte verschaffen können, so sind diese Unterlagen jedenfalls nicht ohne weiteres verfügbar gewesen und erkennbar nicht hinzugezogen worden. Unter diesen Umständen war die Kilometereintragung in das Formular nicht mehr als die Übertragung des von den Vertragsparteien gemeinsam abgelesenen Kilometerstandes und erfüllte nicht die Merkmale einer auf Täuschung angelegten unrichtigen Eigenschaftsangabe. Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob die Beklagte den Kläger bei Übergabe des Pkw am folgenden Tage noch ausdrücklich auf die Kilometerleistung von 201.000 km hingewiesen hat und ob etwa der Aufdruck dieses Kilometerstandes auf der dem Kläger ausgehändigten Rechnung vom 05.09.1988 als genügender Hinweis gewertet werden kann. Schließlich sieht der Senat die nur 15.000 km betragende Abweichung der Kilometerleistung des über 3 Jahre alten gebrauchten Taxifahrzeugs, die auf die Gesamtfahrleistung von 186.000 km bezogen nur 8 % ausmacht, nicht als einen Fehler an, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt und einen arglistig verschwiegenen Mangel darstellt.

9

4.

Als Grundlage eines Anspruchs des Klägers gemäß § 463 Satz 1 oder Satz 2 BGB war ferner der Umstand in Betracht zu ziehen, daß sich in der Rubrik des Vertragsformulars "Zahl der Halter lt. Kfz.-Brief" die handschriftliche Eintragung "ein" befindet, während im Kraftfahrzeugbrief tatsächlich schon zwei Haltereintragungen vorhanden waren. Obwohl nach dem Wortlaut des Vordrucks lediglich auf den Kraftfahrzeugbrief Bezug genommen wird, könnte die Angabe der Halteranzahl unter den besonderen Umständen des Vertragsschlusses dennoch als haftungsauslösende unrichtige Zusicherung oder als arglistiges Verschweigen der tatsächlichen Halteranzahl anzusehen sein. Denn der Fahrzeugbrief - der sich am Tage des Vertragsschlusses ebenfalls in den verschlossenen Geschäftsräumen der Beklagten befunden haben soll - lag dem Kläger weder bei Vertragsschluß noch bei Übergabe vor und ist anschließend direkt von der Beklagten an die ... Kreditbank übersandt worden, so daß der Kläger die Halteranzahl gerade nicht aus dem Kraftfahrzeugbrief, sondern ausschließlich aus dem Vertragsformular entnehmen konnte. Die Anzahl der Haltereintragungen im Fahrzeugbrief - die zu trennen ist von der Anzahl der Vorbesitzer, welche deutlich größer und für sich gesehen auch wertbeeinflussend sein kann (anders zu Unrecht Reinking/Eggert, Der Autokauf, 3. Aufl., Rdn. 1051, 1157) - ist ein den Wert eines Gebrauchtfahrzeuges mitbestimmender Faktor. Denn die Haltereintragungen zeigen in der Regel, durch wieviele Hände der Pkw mindestens gegangen sein muß und welches Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges der Käufer eingeht. Vorliegend ist jedoch eine Wertbeeinträchtigung durch die Eintragung eines weiteren Halters im Fahrzeugbrief nicht gegeben. Zum einen war nämlich der Halterwechsel nicht - wie üblich - mit einem Besitzerwechsel verbunden, denn der zweite im Fahrzeugbrief eingetragene Halter war nach dem durch die beigezogenen Registerakten bestätigten Vorbringen der Beklagten der Geschäftsführer der als erste Halterin eingetragenen GmbH gewesen und hatte den Wagen nach Liquidation dieser Gesellschaft weiterbenutzt. Eine Überprüfung dieses Umstandes wäre nicht nur anhand des Handelsregisters, sondern auch angesichts des gleichen Wohnortes bzw. Geschäftssitzes des Klägers und der beiden Vorhalter ohne weiteres möglich gewesen. Mit ähnlichen Erwägungen hat das OLG Köln (DAR 1974, 71 f) in der im Fahrzeugbrief aufeinanderfolgenden Eintragung von Ehegatten nur deshalb einen Wechsel der Halter und eine darauf beruhende Minderbewertung des Pkw angenommen, weil aufgrund der verschiedenen Wohnorte eine familienrechtliche Beziehung der Halter nicht erkennbar war und im übrigen eine Überprüfung der Verhältnisse an der Verbringung des Fahrzeugs in das Ausland scheiterte.

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Zum anderen muß aber entscheidend darauf abgestellt werden, daß die Halterangabe hier ihren Schutzzweck schon deshalb nicht erfüllen konnte, weil es sich bei dem Pkw um ein gebrauchtes Taxi handelte. Ein solches Fahrzeug wird bekanntlich ohnehin von einer Mehrzahl wechselnder Fahrer benutzt, zwangsläufig unterschiedlich gehandhabt und in kurzer Zeit stark beansprucht. Eine zusätzliche Haltereintragung im Fahrzeugbrief - die noch dazu nachprüfbar nicht mit einem Besitzerwechsel verbunden ist - fällt dann nicht mehr ins Gewicht. Die Taxieigenschaft überlagert in diesem Fall die Bedeutung der Anzahl der Haltereintragungen im Fahrzeugbrief und die Folgen einer unrichtigen Angabe dieser Anzahl.

11

5.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe ihm die falsche Zusicherung gegeben, daß der Wagen unfallfrei sei. Eine Haftung aus Zusicherung gemäß § 463 Satz 1 BGB scheitert schon daran, daß die Angabe der Unfallfreiheit in der Formularbestellung unter dem einschränkenden Vorbehalt "lt. Vorbesitzer" erfolgt ist. Auch insoweit hat die Beklagte erkennbar lediglich ihre Informationen an den Kläger weitergegeben, ohne daß dieser eine Einstandspflicht der Kraftfahrzeughändlerin erwarten durfte. Für ein arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens fehlen jegliche Anhaltspunkte. Das Vorbringen des Klägers wegen des angeblichen Unfallschadens ist nämlich pauschal und unsubstantiiert. Der Kläger äußert bloße Vermutungen. Die erwähnten Lackspuren an den Tür- und Kofferraumdichtungen können ebensogut von kleineren Schäden an Lack oder Blechteilen herrühren, die nicht als offenbarungspflichtige Unfallschäden angesehen werden können, oder auf die Beseitigung von Rost oder anderen Verschleißspuren zurückgehen. In Anbetracht der intensiven Benutzung des Pkw als Taxi über rund 200.000 km ist mit geringfügigen Schäden zu rechnen. Welcher Art. der angebliche Unfallschaden sein soll, ist vom Kläger nicht näher dargetan. Der Sachverständige ... der den Pkw untersucht und dabei insbesondere auch die Unterseite des Fahrzeugs näher in Augenschein genommen hat, hat in seinem Gutachten einen Vorschaden nicht erwähnt. Es ist aber anzunehmen, daß der Sachverständige etwaige Unfallschäden bemerkt und in das Gutachten aufgenommen hätte, auch wenn sein Auftrag nicht auf die Feststellung von Unfallschäden abzielte. In Anbetracht des Fehlens von Anhaltspunkten für einen Unfallschaden läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte konkreten Anlaß hatte, den Pkw auf Unfallschäden zu untersuchen. Ebensowenig wie die erwähnten geringfügigen Lackausbesserungen mußte die nicht mehr im Originalzustand befindliche Kotflügelabdichtung dem Komplementär der Beklagten oder dessen Mitarbeitern notwendig ins Auge fallen und einen Hinweis auf einen näher zu untersuchenden Unfallschaden geben. Eine allgemeine Untersuchungspflicht traf die Beklagte nicht.

12

Da der Kläger von der Beklagten weder Rückabwicklung des Kaufvertrages noch Schadensersatzleistungen verlangen kann, bleibt er seinerseits zur restlichen Kaufpreiszahlung nach dem Widerklageantrag verpflichtet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwer des Klägers: bis 18.000,00 DM.