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  • ab 03.05.2019 (außer Kraft)

Abschnitt 7 RL GrStipErl 2019 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinie Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl 2019,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Vordrucke

Die erforderlichen Vordrucke für die Antragstellung (Lebenslauf, Projektskizze, Eigenerklärung, Coaching-Bestätigung der begleitenden Einrichtung) und für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle u. a. im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden.

7.4 Coaching-Bestätigung

In der Coaching-Bestätigung erklärt die begleitende Einrichtung, dass sie die Bewilligungsstelle unterrichtet, wenn sie den Eindruck erhält, dass grobe unbegründete Abweichungen vom Zeitplan vorliegen oder die Gründerin oder der Gründer nicht an der Gründung weiterarbeitet.

7.5 Staatliche Beihilfen

Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 47) dar. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission eingehalten werden (insbesondere Anwendungsbereich, Höchstgrenze, Kumulierung, Überwachung) und prüft hierzu insbesondere eine von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung (Artikel 6 der Verordnung [EU] Nr. 1407/2013 der Kommission).

7.6 Antragsverfahren

7.6.1 Das MW kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.6.2 Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Vordrucke erfolgen bei der Bewilligungsstelle. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6.3 Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Grundlage eines Scorings durch die Bewilligungsstelle. Das Scoringmodell mit den entsprechenden Qualitätskriterien ist auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de) veröffentlicht. Für die Erstellung eines Scorings kann die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW eine Auswahlkommission (Jury) einberufen, vor der die Antragstellerinnen und Antragsteller ihr Vorhaben präsentieren (Pitch). In diesem Fall legt die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jury fest, übernimmt den Vorsitz und organisiert die Sitzungen.

7.6.4 Über die Bewilligung der Stipendien entscheidet die Bewilligungsstelle.

7.6.5 Anträge nach dieser Richtlinie können bis zum 31.5.2023 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle. Anträge auf Gewährung des Gründungsstipendiums können bis zum 31.8.2023 bewilligt werden.

7.7 Auszahlung und Verwendungsnachweis

7.7.1 Die Bewilligungsstelle teilt der, dem oder den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit und zahlt dieses monatlich zum 15. des laufenden Monats aus.

7.7.2 Nach einer Laufzeit von vier Monaten ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein Formblatt vorzulegen. Hierin muss die betreuende Einrichtung bestätigen, dass bereits mindestens zwei Statusgespräche durchgeführt wurden und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss bestätigen, dass das Gründungsvorhaben weiterverfolgt wird und eine erfolgreiche Umsetzung möglich erscheint. Die weitere Auszahlung der Zuwendungen ab dem sechsten Monat ist an diesen Nachweis gebunden.

7.7.3 Der Nachweis der Verwendung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Beendigung des Stipendiums in Form eines formalisierten Abschlussberichts, der Vorlage des Businessplans, eines Nachweises zur Durchführung des Coachings und der Statusgespräche sowie eines Nachweises der vorgenommenen Gründung in Niedersachsen. Für den Fall, dass nicht gegründet wurde, sind die Vorlage einer aussagekräftigen Begründung und die Stellungnahme der betreuenden Einrichtung notwendig.

Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt in Abweichung von VV Nr. 10 zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

7.8 ANBest-P

Die Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7 und 5.1 bis 5.5 ANBest-P sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen.

Außer Kraft am 1. Mai 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. April 2019 (Nds. MBl. S. 760)