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  • ab 03.05.2019 (außer Kraft)

Abschnitt 1 RL GrStipErl 2019 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinie Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl 2019,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen von innovativen, digitalen oder wissensorientierten Unternehmen.

1.2 Die Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

1.3 Gründungsbereite Personen in der Pre-Seed- und Seed-Phase stehen insbesondere vor der Herausforderung, dass neben der intensiven Verfolgung der Gründungsidee in der Regel keiner abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Vollzeit nachgegangen werden kann und auch keine sonstigen Einnahmen generiert werden. Durch die Vergabe eines personenbezogenen Stipendiums sollen sie in die Lage versetzt werden, sich vollumfänglich der Entwicklung und Verwirklichung ihrer Geschäftsidee widmen zu können. Die Erfolgsaussichten der Gründung sollen durch eine Betreuung und ein Coaching durch eine begleitende Einrichtung erhöht werden.

Ziel ist, dass die Gründenden bis zum Ende des Stipendiums auf Basis eines Businessplans ein Unternehmen in Niedersachsen gegründet haben. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung der Gründungsdynamik in Niedersachsen geleistet werden.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Mai 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. April 2019 (Nds. MBl. S. 760)