§ 8 NHZG - Studienplatzvergabe nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
(1) Für die Auswahlentscheidung der Hochschule innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten die Auswahlkriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung zukommen muss. § 5 Abs. 3 bis 5 und 10 gilt entsprechend. Führt die Hochschule eine Vorauswahl durch, kann zusätzlich zu den Auswahlkriterien des § 5 Abs. 4 Satz 2 der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.
(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 durch Ordnung. Darin sind insbesondere die Höhe der Vomhundertsätze und die Auswahlkriterien festzulegen.