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§ 8 NHZG - Zulassungsverfahren für weiterführende Studien

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

(1) Die Hochschulen regeln die Zulassungszahlen und das Zulassungsverfahren für weiterführende Studien, die nicht ausschließlich fremdfinanziert sind, in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.
    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zu Grunde zu legen.
  2. 2.
    Bei der Feststellung der Eignung für Aufbaustudiengänge ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums besonders zu bewerten.
  3. 3.
    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.
  4. 4.
    Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

(2) Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums. Die Genehmigung kann aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgründen versagt werden. Im Übrigen gelten § 75 Abs. 6 und § 80 Abs. 5 und 6 NHG entsprechend.