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§ 6 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.