§ 44 NAbfG - Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Abfall-, Wasser-, Boden- oder Klärschlammuntersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluß von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Untersuchungen sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Untersuchungsstellen entsprechend dem Bedarf der Überwachungsbehörden geregelt werden.
(2) Die Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG besteht auch gegenüber den auf Grund des Absatzes 1 staatlich anerkannten Untersuchungsstellen.