§ 115 ZRHO - Übersetzungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Voraussetzung für die förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nicht etwas anderes ergibt, dass das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer gehörig beglaubigten Übersetzung begleitet ist. Dies gilt auch für Zustellungen im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965; jedoch kann nach dem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderlichen Übersetzungen nicht.
(2) Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn mit dem betreffenden Land vereinbart ist, dass die Übersetzung auf Kosten der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke in Rechnung zu stellen.