§ 18 BbS-VO - Prüfungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen sind.