Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 40 VGO - 40. Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Entweichen Gefangene, ist - ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten - sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten (Vordruck 32: Fahndungsersuchen an Polizeidienststelle). Dabei sind insbesondere mitzuteilen

  1. a)

    Personalien und Personenbeschreibung,

  2. b)

    Wohnort, letzter Aufenthaltsort,

  3. c)

    Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,

  4. d)

    Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,

  5. e)

    Ort und Zeitpunkt der Entweichung und

  6. f)

    sonstige sachdienliche Hinweise.

Dem Ersuchen ist das aktuelle Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.

(2) Die Entweichung ist unter Angabe des Zeitpunktes und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen (Vordruck 33: Mitteilung über Entweichung/Nichtrückkehr). Die Anzeige hat per Telefax unter besonderer Kenntlichmachung "Achtung! Fahndungsersuchen! Sofort vorlegen!" zu erfolgen.

War die Aufnahme der entwichenen Person nach Nummer 23 der Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Entweichung zu informieren (Vordruck 33: Mitteilung über Entweichung/Nichtrückkehr). Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Justizvollzugsanstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

(3) Halten Gefangene sich außer im Falle der Entweichung unberechtigt außerhalb der Anstalt auf (z.B. nicht rechtzeitige Rückkehr vom Urlaub, von einer Strafunterbrechung, vom Freigang oder vom Ausgang), ist unverzüglich die Entscheidung der Anstaltsleitung über Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen herbeizuführen; hierzu gehört auch die Unterrichtung der in Absatz 2 genannten Behörden. Hat die Anstaltsleitung entschieden, dass eine Unterrichtung zu erfolgen hat, ist unverzüglich entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu verfahren (Vordruck 33: Mitteilung über Entweichung/Nichtrückkehr).

(4) Sobald bekannt wird, dass die entwichene oder nicht zurückgekehrte Person sich gestellt hat oder ergriffen ist, sind die von der Anstalt getroffenen Maßnahmen zur Wiederergreifung zu beenden.

(5) Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in Absatz 2 und 3 genannten Dienststellen, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen (Vordruck 34: Mitteilung über Rückkehr nach Entweichung/Wiederergreifung). Bei Strafgefangenen, Jugendstrafgefangenen, Strafarrestanten und Sicherungsverwahrten ist daneben das neu errechnete Strafende mitzuteilen (Vordruck 8: Vollstreckungsblatt). Von einer Mitteilung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn eine Mitteilung nach Absatz 1 bis 3 noch nicht erfolgt ist und die Strafzeit sich nicht geändert hat.