Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.12.1978, Az.: 8 U 161/78

Zulässigkeit der Behandlung einer Anspruchsbegründung eines Mahnbescheids wie eine Klageschrift und einer dementsprechenden Aufforderung zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft innerhalb der Notfrist; Auswirkungen der fehlenden Unterschrift eines Rechtspflegers auf einem Beschlussformular bei Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.12.1978
Aktenzeichen
8 U 161/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1978:1218.8U161.78.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 30.05.1978 - AZ: 3. O 36/78

Fundstellen

  • MDR 1979, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2618-2619 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1978
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xxx und
der Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Mai 1978 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren nach Einlegung des Einspruchs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. März 1978 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,-- DM einstweilen eingestellt. Der weitergehende Hilfsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer beträgt unter 40.000,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Werklohn für die Lieferung und Montage mehrerer Kunststoff-Fenster und einer Haustür.

2

Sie hat ihren Anspruch zunächst mit einem dem Beklagten am 7. Januar 1978 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Bersenbrück geltend gemacht. Nachdem der Beklagte das von ihm nicht unterzeichnete, aber im übrigen ausgefüllte Widerspruchsformular am 10. Januar 1978 beim Amtsgericht Bersenbrück eingereicht hatte, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bersenbrück am 18. Januar 1978 die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Osnabrück vorverfügt, jedoch das Beschlußformular nicht unterschrieben.

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Nachdem zunächst die Akte am 23. Januar 1978 und dann die Anspruchsbegründungsschrift des Klägers am 25. Januar 1978 beim Landgericht Osnabrück eingegangen war, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer die Frist für die Klageerwiderung auf 3 Wochen festgesetzt und die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift nebst Fristsetzung und der Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung am 29. Januar 1978 an den Beklagten angeordnet. Die Zustellung erfolgte am 1. Februar 1978. Am 22. Februar 1978 hat die Berichterstatterin im Einverständnis mit dem Vorsitzenden Haupttermin vor der Kammer auf den 21. März 1978 anberaumt. Die Ladung wurde dem Beklagten am 24. Februar 1978 zugestellt.

4

Im Termin vor der Kammer überreichte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten einen Schriftsatz und erklärte, er werde nicht auftreten.

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Durch Versäumnisurteil vom 21. März 1978 wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5.437,78 DM nebst 8% Zinsen auf 3.183,48 DM seit dem 24. März 1976 sowie auf 2.200,-- DM seit dem 15. August 1976 zu zahlen.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 28. März 1978 zugestellte Versäumnisurteil am 10. April 1978 Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet.

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Aufgrund der mündlichen Verhandlung im Haupttermin vor der Kammer am 30. Mai 1978 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch Urteil vom gleichen Tage das Versäumnisurteil vom 21. März 1978 aufrechterhalten und im Urteil das Vorbringen des Beklagten gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

8

Gegen das am 6. Juli 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26. Juli 1978 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 10. Oktober 1978 begründet. Er hält die Zurückweisung seines Vorbringens für verfahrensfehlerhaft und beantragt,

in Änderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Mai 1978 das Versäumnisurteil vom 21. März 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne, abzuwenden.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils samt dem zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz (§ 539 ZPO); denn das landgerichtliche Verfahren nach Einlegung des Einspruchs leidet an einem wesentlichen Mangel, so daß es keine Entscheidungsgrundlage bilden kann.

13

Das Landgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten aus den Schriftsätzen vom 21. März und 10. April 1978 nicht zugelassen (§ 528 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO).

14

II.

Der Senat ist nicht gehindert, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen, obwohl der Beklagte den von ihm eingelegten Widerspruch nicht unterschrieben und auch der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bersenbrück seine Abgabeverfügung an das Landgericht nicht unterzeichnet hatte.

15

1.)

Das am 10. Januar 1978 bei dem Amtsgericht Bersenbrück eingegangene, als Widerspruch auf dem Formular bezeichnete und von dem Beklagten mit den Parteibezeichnungen und dem Datum des Mahnbescheides ausgefüllte Widerspruchsformular genügt nach der Auffassung des Senats den Anforderungen, die an ein Widerspruchsschreiben gemäß § 694 Abs. 1 ZPO zu stellen sind.

16

Wenn Schlosser (Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Auflage, § 694 Rdz. 1) für das Widerspruchsschreiben als bestimmenden Schriftsatz die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers verlangt, so vermag der Senat dieser Ansicht für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu folgen.

17

Das durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. 3281) völlig veränderte Mahnverfahren sieht infolge der notwendigen technischen Bewältigung moderner Massenverfahren in § 694 Abs. 1 ZPO nunmehr vor, daß der Widerspruch entgegen der Regelung vor dem 30. Juni 1977 (§ 694 Abs. 1 alter Fassung ZPO) schriftlich einzulegen ist. Da auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Mahnverfahrens u.a. bezweckte, den im Regelfall noch nicht durch einen Anwalt vertretenen Antragsgegner zu schützen (so u.a. § 689 Abs. 2 ZPO) geht der Senat davon aus, daß die Anforderungen, die an das Verhalten des häufig rechtsunkundigen Antragsgegners zu stellen sind, ohne ausdrückliche Gesetzesregelung nicht überspannt werden dürfen. Wenn demnach in § 694 Abs. 1 ZPO durch die Neuregelung die schriftliche Einlegung des Widerspruchs verlangt wird, ist daraus nicht ohne weiteres zu schließen, daß auch die Formvorschriften, deren Einhaltung die Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß verlangt (vgl. im einzelnen BAG, NJW 1976/S. 1285 m. w. Nachw., BGHZ 65/46 ff.), in vollem Umfang anwendbar sind. Die verlangte Schriftform für den im Regelfall ohne Anwaltshilfe eingelegten Widerspruch hat keinen Selbstzweck; sie soll vielmehr sicherstellen, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht für § 23 Bundesverfassungsgerichtsgesetz schon 1963 vertreten (vgl. BundesverfassungsgerichtE 15/288 (291 ff)). Die Anforderungen, die§ 23 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Form des Antrags stellt, sind nicht wesentlich anders als die Voraussetzungen des § 694 Abs. 1 ZPO. Auch gemäß § 23 Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind die Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich einzureichen. Zieht man weiter in Betracht, daß das Mahnverfahren in den §§ 703b und 703c ZPO als technisches Massenverfahren ausgestaltet und dem Antragsgegner zur Einlegung des Widerspruchs gemäß § 703c Abs. 2 ZPO sogar aufgegeben ist, eine nach § 703 Abs. 1 ZPO eingeführten Vordruck für den Widerspruch zu benutzen, muß es ausreichen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß der Widerspruch von dem Antragsgegner eingelegt ist.

18

Diese Feststellung vermag der Senat anhand der Akte zu treffen. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 7. Januar 1978 persönlich zugestellt Worden. Auf den dem Mahnbescheid beigefügten Widerspruchsvordruck, der am 10. Januar bei dem Amtsgericht Bersenbrück eingegangen ist, sind wesentliche Teile ausgefüllt; so ist das Amtsgericht, an das der Widerspruch gerichtet ist, eingesetzt; ferner sind die Parteien handschriftlich unter der Rubrik "Antragsteller" und "Antragsgegner" eingefügt. Weiter ist angekreuzt, daß sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt richten soll und schließlich ist handschriftlich Ort und Datum des Widerspruchsschreibens vermerkt. Diese Umstände begründen die Überzeugung des Senats, daß nur der Beklagte den Widerspruch am 10. Januar 1978 eingelegt haben kann.

19

2.)

Soweit der Rechtspfleger die als Beschluß bezeichnete Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht (Bl. 6) nicht unterschrieben hat, zwingt diese fehlende Unterschrift den Senat nicht, den Rechtsstreits zunächst an das Amtsgericht zurückzugeben, um die gemäߧ§ 696 Abs. 1, 329 Abs. 1, 317 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendige Unterschrift nachzuholen (vgl. dazu Thomas-Putzo, ZPO, 10. Auflage, § 315 Anm. 2). Diese Nachholung der Unterschrift kann auch durch das Landgericht veranlaßt werden, an das der Rechtsstreit zurückzugeben ist.

20

III.

Das Landgericht hat zu Unrecht das erhebliche Vorbringen des Beklagten aus den Schriftsätzen vom 21. März und 10. April 1978 nicht zugelassen.

21

Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Parteien die Verspätung genügend entschuldigen.

22

1.)

An sich war bereits die Behandlung der Sache nach Eingang der Anspruchsbegründung fehlerhaft. Denn das Landgericht hat, anstatt nach§ 697 II, III ZPO zu verfahren, die Anspruchsbegründung wie eine Klageschrift behandelt und demgemäß unter Verwendung des Vordrucks ZP 72d den Beklagten durch die Geschäftsstelle - überflüssigerweise - dazu auffordern lassen, innerhalb der Notfrist des § 276 I 1 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft zu erklären. Die in der Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Januar 1978 gesetzte richterliche Frist nach § 276 I 2 ZPO von drei Wochen begann für den Beklagten daher, anders übrigens als die gleichfalls gesetzte Frist nach § 271 III ZPO, erst nach Ablauf der Notfrist des § 276 I 1 ZPO zu laufen und endete folglich am 9. März 1978, also nach insgesamt fünf Wochen. Entsprechend ist der Beklagte auch im Vordruck nach den §§ 276 II, 277 II ZPO belehrt worden. Gleichwohl ist er zum Haupttermin vor Ablauf der ihm nach § 276 I 2 ZPO gesetzten Frist geladen worden, indessen auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist, der zugleich die weitere Frist des § 217 ZPO wahrte. Der Senat meint aus dieser Verwechslung der Ladungsformulare, verursacht durch die fehlerhafte Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Januar 1978, keine Folgerungen ziehen zu müssen, da hierdurch jedenfalls im Ergebnis dem Beklagten kein Schaden zugefügt ist. Durch die überflüssige Belehrung verwirrt worden zu sein, hat er nicht einmal vorgetragen.

23

2.)

Da der Beklagte sein nicht fristgerechtes Vorbringen nicht ausreichend entschuldigt hat, kam es für die Entscheidung nach§ 296 Abs. 1 ZPO allein darauf an, ob die Zulassung des erheblichen Vorbringens den Rechtsstreit verzögern würde. Das läßt sich nicht allein danach beantworten, ob das verspätete Vorbringen im Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. März 1978 die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde (so jetzt LG Münster in JW 1978/2558 mit ablehnender Anmerkung von Messer). Denn die Wirkung eines zulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beschränkt sich nicht darauf, daß der Prozeß in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Durch den zulässigen Einspruch wird weiterhin gemäß § 341a ZPO die Anberaumung eines erneuten Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig, in dem nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Hauptsache verhandelt werden soll. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Danach ist zu fragen, ob der Prozeß in der Lage, in der er sich nach dem Einspruch befindet, durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens verzögert wird. Denn für die Frage, ob der Rechtsstreit verzögert wird, ist auf die Lage abzustellen, in der sich der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Einführung des Vorbringens befindet (so für § 529 a.F. ZPO: BGH NJW 1974/862).

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Berücksichtigt werden konnte das Vorbringen des Beklagten aus den Schriftsätzen vom 21. März und 10. April 1978 im Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchsbegründung.

25

Auch für das Verfahren nach eingelegtem Einspruch gelten die allgemeinen Vorschriften über die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, also insbesondere § 273 ZPO. Danach hat das Gericht diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Erledigung des Rechtsstreits zu beschleunigen. Das hat das Landgericht verkannt und das Vorbringen des Beklagten bei seiner Terminsanberaumung nicht berücksichtigt. Anderenfalls hätte es zumindest die Ehefrau des Beklagten geladen, auf deren Zeugnis sich der Beklagte zum Beweise dafür, daß der Werkvertrag noch nicht vollständig erfüllt und darüberhinaus die erbrachte Werkleistung mangelhaft sei, bezogen hatte. Die Ladung dieser Zeugin hätte gemäß § 273 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO unschwer erfolgen können, um den Rechtsstreit möglichst in einem Termin zu erledigen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1978 (8 U 96/78, MDR 1978, 1028) für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens entschieden, das verspätetes Vorbringen jedenfalls dann nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert ist, wenn es so rechtzeitig eingeht, daß der Richter es bei der Vorbereitung des Haupttermins berücksichtigen kann. Nichts anderes kann letztlich für den auf den Einspruch folgenden Termin gelten.

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Wenn demgegenüber Kramer (NJW 1977/1657 ff (1660), ihm folgend LG Münster a.a.O.) davon ausgeht, eine bereits eingetretene Präklusion wirke im Regelfall fort, berücksichtigt er das prozessuale Instrumentarium, das dem Gericht zur Vorbereitung des Verhandlungstermins an die Hand gegeben ist, nicht ausreichend.

27

Auch § 340 Abs. 3 ZPO würde jedenfalls für das vom Gesetzgeber vorgesehene, im Haupttermin zu erlassende Versäumnisurteil ohne Sinn sein, es sei denn, dem Einspruchsführer sollte lediglich Gelegenheit gegeben werden, weitere Entschuldigungsgründe vorzutragen, um die Präklusionswirkung zu beseitigen. Das Vorgehen des Beklagten stellt auch keine unzulässige Erschleichung prozessualer Vorteile dar. Denn immerhin ist gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen, aufgrund dessen die Klägerin auch ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Diese steht sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollstreckung besser, als wenn sie ein kontradiktorisches, aber anfechtbares Urteil erster Instanz erstritten hätte. Die Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten in dem angegebenen Rahmen ist auch nicht systemfremd. Hätte der Beklagte im Termin am 21. März 1978 verhandelt, ohne vorzutragen, dann hätte sein Vorbringen, wenn es in der Berufungsschrift enthalten gewesen wäre, nach Maßgabe des § 528 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden müssen mit der Folge, daß ebenfalls zu prüfen gewesen wäre, ob das Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Sinn und Zweck der Vorschriften über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann es aber nicht sein, den Begriff der Verzögerung in erster und zweiter Instanz unterschiedlich anzuwenden, um so die Parteien gegebenenfalls zu zwingen, den Rechtsstreit in die Berufungsinstanz zu verlagern.