Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.01.1979, Az.: 8 U 180/78
Verzögerung der Erledigung eines Rechtsstreits infolge fehlerhafter Belehrung der Partei durch das Gericht nach Übergang in das schriftliche Vorverfahren; Statthaftigkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei einer rechtsfehlerhaften Behandlung der Voraussetzungen der Sache durch das erkennende Gericht im Berufungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.01.1979
- Aktenzeichen
- 8 U 180/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1979:0112.8U180.78.0A
Rechtsgrundlagen
- § 272 ZPO
- § 275 Abs. 1 ZPO
- § 275 Abs. 2 ZPO
- § 276 Abs. 1 ZPO
- § 277 Abs. 2 ZPO
- § 282 ZPO
- § 296 Abs. 1 ZPO
- § 296 Abs. 2 ZPO
- § 528 Abs. 3 ZPO
- § 697 Abs. 3 S. 3 ZPO
Fundstellen
- NJW 1981, 704
- NJW 1980, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1978
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xxx und
der Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Änderung des am 6. Juli 1978 verkündeten Schlußurteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg die Klage wegen eines Betrages in Höhe von 5.052,89 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Insoweit werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die verbleibenden Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels wird dem Landgericht übertragen.
Der Wert der Beschwer liegt unter 40.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger, ein Tischlermeister, hat für den Beklagten der für verschiedene Bauherren als Generalunternehmer Häuser errichtete, in den Jahren 1975 bis 1977 Tischlerarbeiten ausgeführt.
Nachdem der Kläger im Nachverfahren (1) Werklohnforderungen in Höhe von 17.269,04 DM geltend gemacht hatte, hat er in seiner Anspruchsbegründung Werklohn in Höhe von insgesamt 26.066,04 DM verlangt. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 8. Juni 1978 verurteilt, an den Kläger 9.120,98 DM zu zahlen. Durch das am 6. Juli 1978 verkündete Schlußurteil hat das Gericht den Beklagten verurteilt, unter Einbeziehung des bereits im Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrages insgesamt 26.066,04 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Dabei hat es das Vorbringen des Beklagten aus seinem im Termin vom 8. Juni 1978 überreichten und vorgetragenen Schriftsatz nicht zugelassen.
Gegen dieses ihm am 14. Juli 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 1978 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 16. Oktober 1978 begründet. Der Beklagte rügt die Nichtzulassung seines Sachvortrages und beantragt,
das angefochtene Schlußurteil und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Schlußurteil zu ändern und den Kläger mit seiner Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte hierdurch über das Teilanerkenntnisurteil hinaus zu weiteren Zahlungen an den Kläger verurteilt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger erkennt an, weitere 4.984,34 DM vor Klageerhebung von dem Beklagten erhalten zu haben. Er ist ferner bereit, von seiner Rechnung betreffend das Bauvorhaben xxx 118,55 DM abzusetzen. Gleichzeitig berichtigt er einen Irrtum hinsichtlich der Höhe einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 50,-- DM. Im übrigen hält er das Verfahren des Landgerichts für ordnungsgemäß. Wegen des Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie führt zur Änderung des landgerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage, soweit der Kläger von sich aus einräumt, keine Forderung gegen den Beklagten mehr zu haben. Im übrigen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 539 ZPO).
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weitere Zahlungen des Beklagten einräumt, ist sein Anspruch nicht mehr schlüssig dargelegt. Das gilt für die genannten Zahlungen in Höhe von 952,38 DM auf die Rechnung vom 8. April 1978 (Haus xxx), in Höhe von 3.250,08 DM auf die Rechnung vom 20. Dezember 1975 (Haus xxx) und in Hohe von 781,88 DM auf die Rechnung vom 20. Dezember 1975 (Haus xxx). Weiterhin ist ein Abzug in Höhe von 118,55 DM auf die Rechnung, die das Bauvorhaben xxx betrifft, vorzunehmen. Dagegen erhöht sich die Klageforderung um 50,-- DM, die der Kläger bei dem Bauvorhaben xxx zuviel abgesetzt haben will. Danach ist das Urteil aufgrund des neuen Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz hinsichtlich eines Betrages von 5.052,89 DM zu ändern und die Klage abzuwiesen.
Im übrigen ist das angefochtene Urteil mitsamt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat die in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1978 vom Beklagten erstmals vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu Unrecht zurückgewiesen (§ 528 III ZPO).
Zu beurteilen ist der folgende Ablauf des prozessualen Geschehens: Mit dem am 13. Dezember 1977 zugestellten Mahnbescheid hatte der Kläger vom Beklagten zunächst 17.269,04 DM nebst Zinsen für "Lieferung von Tischlerarbeiten lt. Kontoauszügen vom 31. Dezember 1976 und 9. November 1977" beansprucht. In seiner nach Verweisung der Sache dem Landgericht am 21. Februar 1978 zugegangenen Anspruchsbegründung erweiterte er seine Forderung auf 26.066,04 DM und fügte Ablichtungen von insgesamt neunzehn Rechnungsabschriften bei, die mit einer Vielzahl von Einzelpositionen einen Zeitraum von nahezu drei Jahren umfassen. Am 13. März 1978 veranlaßte der Vorsitzende der Zivilkammer das schriftliche Vorverfahren, ordnete die Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten an und bestimmte eine Frist zur Erwiderung auf die Anspruchsbegründung von vier Wochen. Am 17. März 1978 wurde die Anspruchsbegründung dem Beklagten mit dem einschlägigen Vordruck ZP 72p zugestellt. Dieser Vordruck enthält auf der Rückseite in einem "Wichtige Hinweise" überschriebenen und einrahmten Textteil die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung und auch darüber, daß die Klageerwiderung durch einen zu bestellenden Rechtsanwalt einzureichen sei. Auf diese Belehrungen wird auf der Vorderseite des Vordrucks besonders hingewiesen.
Der Beklagte ließ die ihm gesetzte Erklärungsfrist ungenützt verstreichen. Er bestellte auch keinen Anwalt. Vielmehr ging erst am 8. Mai 1978 und damit nach Ablauf der Frist bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer eine persönliche Eingabe des Beklagten ein. In dieser Eingabe trug er auf Verlängerung der bereits verstrichenen Frist an und begründete dies damit, es sei innerhalb der Frist nicht möglich gewesen, alle Buchungsunterlagen zu überprüfen. Am 9. Mai 1978 bestimmte der Vorsitzende der Zivilkammer, dem die Geschäftsstelle zu diesem Zeitpunkt die am 8. Mai 1978 eingegangene Eingabe des Beklagten noch nicht vorgelegt hatte, Haupttermin vor der Zivilkammer auf den 8. Juni 1978 und ordnete dabei ausdrücklich die Verwendung des einschlägigen Vordrucks ZP 94 an. Die Ladung zum Haupttermin wurde dem Beklagten am 17. Mai 1978 zugestellt, und zwar infolge eines Fehlers der Geschäftsstelle mit dem Vordruck ZP 72c. Dieser Vordruck ist für die Ladung zum frühen ersten Termin bestimmt, und zwar in den Fällen, in denen das Gericht auf eine Fristsetzung zur Erwiderung auf die Klageschrift oder Anspruchsbegründung nach § 275 IIZPO verzichtet. Dementsprechend enthält dieser Vordruck auf der Rückseite auch eine andere Belehrung als der Vordruck ZP 72p, nämlich die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach den §§ 282, 296 IIZPO, während der nach der Anordnung des Vorsitzenden zu verwendende Vordruck ZP 94 zu Recht keine erneute Belehrung für den Haupttermin vorsieht.
Am 29. Mai 1978 ging bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer erneut eine persönliche Eingabe des Beklagten ein, die die Geschäftsstelle alsbald dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorlegte. Dieser beschied unter dem 1. Juni 1978 den vom Beklagten persönlich gestellten Verlegungsantrag abschlägig, wies auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hin und belehrte erneut in summarischer Form über die Folgen verspäteten Vorbringens. Dieses Schreiben hat den Beklagten nicht vor dem 2. Juni 1978 erreicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1978 meldete sich dann für den Beklagten ein Anwalt, überreichte einen Schriftsatz und trug dessen Inhalt vor. In diesem entschuldigte der Beklagte seine Säumnis damit, er habe innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht alle erforderlichen Belege aus den Buchhaltungsakten bekommen können. Diese hätten sich in der Datenverarbeitungsanlage seines Steuerbevollmächtigten befunden, der auch noch zeitweise in Urlaub gewesen sei. Dem Schriftsatz war eine Fülle schriftlicher Anlagen beigefügt, die Bl. 46-98 der Gerichtsakten umfassen; teilweise handelt es sich dabei um jeweils mehrere Selten umfassende Blattsammlungen in Klarsichtfolie. Die Zivilkammer ließ das Vorbringen des Beklagten nicht zu.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1978 - 8 U 96/78 - (Nds. RPfl. 1978, 237 = MDR 1978, 1027) ausgesprochen, daß die beklagte Partei, die sich nach Übergang in das schriftliche Vorverfahren erst im Haupttermin zur Sache einlasse, die Erledigung des Rechtsstreits verzögere und daher grundsätzlich mit ihrem verspäteten Vorbringen auszuschließen sei. So liegt es an sich auch hier.
Die Feststellung des angefochtenen Urteils, die Zulassung des verfristeten Vorbringens hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, beruht, wenn dies auch nicht näher ausgeführt wird, auf dem von Deubner (NJW 1977, 923; NJW 1978, 355) vertretenen Verzögerungsbegriff. Daß jedenfalls für das schriftliche Vorverfahren mit anschließendem Haupttermin auf diesen Verzögerungsbegriff abzustellen ist, hat der erkennende Senat ebenfalls in dem oben erwähnten Urteil vom 12. Juli 1978 ausgesprochen und hält hieran nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes fest (siehe dazu im einzelnen das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1979 - 8 U 223/78 -).
Auch die Erwägungen, die die Zivilkammer in dem angefochtenen Urteil zur Frage der genügenden Entschuldigung anstellt, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten ist mit dem Inhalt seiner vorausgegangenen persönlichen Eingaben nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus bleibt vorwerfbar, daß der Beklagte nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch den zu bestellenden Rechtsanwalt rechtzeitig, nämlich vor Fristablauf, nach § 224 ZPO auf eine Fristverlängerung anzutragen.
Voraus setzt dies allerdings, daß der Beklagte nach §§ 697 III 3, 277 II ZPO ordnungsgemäß belehrt worden ist (dazu OLG Düsseldorf NJW 1978, 2203). Ob der von der Geschäftsstelle der Zivilkammer verwendete Vordruck ZP 72p diesem Erfordernis ordnungsgemäßer Belehrung genügt, kann zweifelhaft sein. Immerhin befindet sich zumindest die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung auf der Rückseite des verwendeten Vordrucks und läßt an Verständlichkeit für den Durchschnittsbürger einiges zu wünschen übrig. Andererseits wird auf der Vorderseite des Vordrucks auf die Hinweise der Rückseite besonders hingewiesen, betont, daß die - befristete - Erwiderung auf die Anspruchsbegründung durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen müssen und der Beklagte steht als Architekt und Baubetreuer im Geschäftsleben. Von ihm kann erwartet werden, daß er einen amtlichen Vordruck gründlich und gewissenhaft liest und sich notfalls an geeigneter Stelle weiter informiert. Indessen mögen diese Zweifel ebenso dahinstehen wie die sich bei diesem Fall nachgerade aufdrängende Frage danach, ob die von dem Vorsitzenden der Zivilkammer nach § 697 III 1 ZPO bestimmte Frist ausreichend bemessen war: Der Kläger hatte in seiner Anspruchsbegründung seine ursprüngliche Forderung nicht unwesentlich erhöht; darüber hinaus war für den Vorsitzenden der Zivilkammer von vornherein erkennbar, daß es sich um eine umfängliche Punktensache handelte. Gleichwohl wahrt die gesetzte Frist, billigt man dem Beklagten jedenfalls für den weitergehenden Anspruch die ihm an sich nach vorausgegangenem Mahnverfahren versagte Wohltat der Zweiwochenfrist nach§ 276 I 1 ZPO zu, gerade die für die weitere Frist des § 276 I 2 ZPO bestimmte Mindestfrist von weiteren zwei Wochen.
Das vom Landgericht eingeschlagene Verfahren ließ nämlich aus einem anderen Grunde die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nicht zu. Eine solche Zurückweisung ist nach Ansicht des erkennenden Senats selbst dann, wenn an sich die Voraussetzungen des § 296 I ZPO gegeben sind, jedenfalls dann nicht statthaft, wenn nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann, daß der Eintritt dieser Voraussetzungen auf einer rechtsfehlerhaften Behandlung der Sache durch das erkennende Gericht beruht. So ist es hier.
Die Geschäftsstelle der Zivilkammer hat nämlich, von der ausdrücklichen Anordnung des Versitzenden abweichend, die Ladung des auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten mit einem fehlerhaften Vordruck veranlaßt und damit den Eindruck hervorgerufen, als sei das Gericht nachträglich von der einen in § 272 ZPO vorgesehenen Verfahrensweise zu der anderen übergegangen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein solcher Übergang rechtlich zulässig ist (dazu Bischof NJW 1977, 1897), vom Gericht gewollt ist und von beiden Parteien auch so verstanden wird. Vielmehr ist von der konkreten Lage des durch die Ladung Betroffenen, hier des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten, auszugehen. Diesem ging am 17. Mai 1978, ohne daß dabei auf seine am 8. Mai 1978 dem Gericht zugegangene Eingabe überhaupt eingegangen wurde, eine Ladung zu, die eine nach dem tatsächlichen Stand der Sache irreführende Belehrung enthielt, und zwar die Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens im Falle einer Ladung zum frühen ersten Termin nach § 275 I 2 ZPO, Folgen, die an andere Voraussetzungen geknüpft sind als die Zurückweisung verfristeten Vorbringens nach § 296 I ZPO.
Diese irreführende Belehrung hat sich auch ausgewirkt: Denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hebt in seinem vom Landgericht nicht berücksichtigten Schriftsatz ausdrücklich darauf ab, daß die Säumnis seiner Partei nicht auf grober Nachlässigkeit beruhe" Auf das Erfordernis der genügenden Entschuldigung geht er - aus seiner Sicht zu Recht - überhaupt nicht ein.
Danach ist nicht auszuschließen, daß der schließlich vom Beklagten bestellte Prozeßbevollmächtigte durch die doppelt falsche Behandlung der Sache durch die Geschäftsstelle der Zivilkammer - Nichtvorlage der Eingabe, Verwendung des falschen Vordrucks - in die Irre geführt und zu einer fehlerhaften Einschätzung der Prozeßlage veranlaßt worden ist. Sie hat ihn möglicherweise sogar dazu veranlaßt, von der Möglichkeit, Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, keinen Gebrauch zu machen (dazu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1978 - 8 U 161/78-).
Schon dies rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem im Urteilstenor ausgesprochenen Umfange und die Zurückweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.
Der Senat hat aus den dargelegten Gründen von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
(1) Red. Anm.: