§ 6 AllgZustVO-Kom - Kostenregelung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch Erstattungen des Bundes oder durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten zur Deckung der Verwaltungskosten, die ihnen durch die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 entstehen, die Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch und die Städte Emden und Wilhelmshaven eine besondere Kostenabgeltung nach den vom Land mit ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.
(3) Werden aufgrund einer Entscheidung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 oder aufgrund einer früheren Regelung entsprechenden Inhalts Aufgaben abweichend von der Regelzuständigkeit wahrgenommen oder wird eine kreisangehörige Gemeinde auf Antrag örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dadurch für die Aufgabe nach § 5 Abs. 6 zuständig, so hat vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen den beteiligten kommunalen Körperschaften über einen Kostenausgleich oder den Verzicht auf einen Kostenausgleich die von der Aufgabe entlastete Körperschaft der anderen Körperschaft die notwendigen Verwaltungskosten für die übernommenen Aufgaben zu erstatten, soweit diese Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der ihr durch die Aufgabenübertragung ersparten Nettoaufwendungen. Das Gleiche gilt für eine Aufgabenübertragung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 15.