§ 6 AllgZustVO-Kom - Kostenregelung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch Erstattungen des Bundes oder durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.
(2) (weggefallen)