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§ 6 AllgZustVO-Kom - Kostenregelung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch Erstattungen des Bundes oder durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.

(2) (weggefallen)