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§ 6 AllgZustVO-Kom - Kostenregelung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch Erstattungen des Bundes oder durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten zur Deckung der Verwaltungskosten, die ihnen durch die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 entstehen, die Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch und die Städte Emden und Wilhelmshaven eine besondere Kostenabgeltung nach den vom Land mit ihnen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.